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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.04.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehenswiderruf: BGH zur Gestaltung von Wider­rufs­informationen bei Darlehens­verträgen ab 2010

Verbraucher­darlehen können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden

Der XI. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs (BGH), der u.a. für das Bankrecht zuständig ist, hat am 23.02.2016 in zwei Verfahren über Klagen eines Verbraucher­schutz­verbandes entschieden, in denen es um die Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung in bestimmten Verbraucher­kredit­verträgen ging.

Grund­sätzlich besteht bei Verbraucher­darlehen die Möglichkeit, die eigene Vertrags­erklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen. Voraussetzung ist dabei aber die ordnungs­gemäße Belehrung über das Widerrufs­recht durch eine entsprechende Widerrufs­belehrung.

Widerruf kann zur Zeit auch noch nach Jahren erklärt werden („ewiges Widerrufsrecht“)

Hat keine ordnungs­gemäße Belehrung über das Widerrufs­recht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehler­haften Widerrufs­belehrung, so kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertrags­schluss erklärt werden, sodass Grund­sätzlich ein „ewiges Widerrufs­recht“ gegeben ist. Nach einem wirksamen Widerruf können betroffene Verbraucher durch die Rück­abwicklung ihrer Verträge nicht nur tausende Euro an Gebühren sparen, sondern auch im Wege der Umschuldung neue Darlehens­verträge zu deutlich besseren Zins­konditionen abschließen.

Bundestag will dem „ewigen Widerrufsrecht“ per Gesetz ein Ende setzen

Von dieser Möglichkeit haben gerade in letzter Zeit tausende Darlehens­nehmer Gebrauch gemacht, da viele Widerrufs­belehrungen der Kredit­institute als fehlerhaft angesehen werden. Allein die Bernd Rechts­anwalts GmbH hat in den letzten 2 Jahren ca. 15.000 Darlehens­verträge überprüft und eine Vielzahl außer­gerichtlicher und gerichtlicher Entscheidungen erzielen können. Durch den Beschluss des Bundestags in der letzten Woche (18.02.2016), dem „ewigen Widerrufs­recht“ per Gesetz ein Ende zu bereiten, haben Verbraucher jedoch voraussichtlich nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit, um ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträge auf Fehler in der Widerrufs­belehrung überprüfen zu lassen und ggf. den Widerruf zu erklären.

Seit 11.06.2010 Pflicht zur Hervorhebung von Pflichtangaben zum Widerrufsrecht

Der BGH hatte nun die Möglichkeit, sich der Klage der Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg anzuschließen und den Widerruf für Kredit­verträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, auch über den 21.06.2016 hinweg zu ermöglichen.

In den Verfahren hatte die Sparkasse und die Volksbank mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach Musterformularen abgeschlossen

In den zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15), die dem XI. Zivilsenat zur Entscheidung vorlagen,hatten die Beklagten – Sparkasse und Volksbank – mit Verbrauchern Immobilien­darlehens­verträge nach Muster­formularen abgeschlossen. Der Kläger vertrat die Auffassung, die darin verwendeten Wider­rufs­informationen seien nicht deutlich genug hervor­gehoben. Darüber hinaus beanstandete der Kläger in dem Verfahren XI ZR 101/15, dass die Wider­rufs­information Belehrungs­hinweise mit Ankreuz­optionen enthalte – unabhängig davon, ob diese für den konkreten Einzelfall relevant seien. Nach Auffassung der Verbraucher­zentrale lenke die Beklagte durch diese Gestaltung vom Inhalt der Wider­rufs­information ab. Es bestehe die Gefahr, dass das Widerrufs­recht im Klein­gedruckten untergehe und Verbraucher nicht über ihr Recht aufgeklärt würden. Der Verbraucher­schutz­verband nahm daher die Beklagten auf Unter­lassung im Zusammenhang mit den erteilten Wider­rufs­informationen in Anspruch.

Nach der Entscheidung besteht keine Pflicht zur Hervorhebung der Pflichtangaben

Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats gibt es jedoch jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht, die in einen Verbraucher­darlehens­vertrag aufzunehmenden Pflicht­angaben zum Widerrufs­recht hervorzuheben. Zu diesem Zeitpunkt wurde Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB eingeführt, nach dem jedoch die Pflicht­angaben lediglich klar und verständlich sein müssten. Auch aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ergebe sich eine Pflicht zur Hervor­hebung trotz des Wortlauts der Norm („[…]in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form[…]“) nicht. Denn die Vorschrift betreffe lediglich Fälle, in denen es um die Erlangung der Gesetz­lichkeits­fiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Wider­rufs­information (Anlage 7 zu Art. 247 § Abs. 2 und § 12Abs. 1 EGBGB) gehe. Dies war jedoch in den vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Auch die Ankreuz­optionen stehen nach der Entscheidung des BGH dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Wider­rufs­information in einem Verbraucher­darlehens­vertrag nicht entgegen.

Trotz der scheinbar verbraucher­unfreundlichen Entscheidungen des BGH ergibt sich beim Lesen zwischen den Zeilen ein anderes Bild: Verwenden die Banken das gesetzliche Muster für eine Wider­rufs­information und berufen diese sich darauf, bleibt es bei der Pflicht, diese hervorzuheben und deutlich zu gestalten – anderenfalls genügt die Belehrung nicht dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung.

Somit verbleibt es bei derartigen Fall­gestaltungen Grund­sätzlich bei der Möglichkeit, den Widerruf zu erklären. Zudem sind Verträge, die vor Juni 2010 geschlossen wurden, von den Urteilen nicht betroffen.

Rechtsanwalt Holger Bernd rät zu einer zeitnahen Überprüfung der bestehende Verträge

Ob die einem Verbraucher erteilte Widerrufs­belehrung den gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben entspricht, bedarf einer präzisen Analyse und erfordert fundierte juristische Kenntnisse. Rechtsanwalt Holger Bernd, Geschäfts­führer der Bernd Rechts­anwalts GmbH, rät im Hinblick auf das besiegelte Ende des Widerrufs zu einer zeitnahen Über­prüfung von bestehenden Verträgen, damit ein möglicher Widerruf erklärt werden kann. Hierzu bieten wir eine kostenfreie Prüfung von Darlehens­verträgen innerhalb von 24 Stunden an.

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