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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.04.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehens­verträge: BGH zur Gestaltung der Widerrufs­belehrung bei Darlehens­verträgen

BGH entschied in beiden Fällen zu Gunsten der Bank, die Urteile beziehen sich jedoch nur auf die Gestaltung der Widerrufs­belehrung und nicht auf die Formulierungen

Viele, wenn auch nicht alle Darlehens­verträge lassen sich aufgrund einer fehler­haften Widerrufs­belehrung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Zu den Anforderungen an eine ordnungs­gemäße äußerliche Gestaltung hat nun der Bundes­gerichts­hof mit zwei Urteilen Position bezogen (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).

Trotz der BGH-Urteile sind Darlehen auf Grund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufbar

In beiden Fällen hat der BGH zu Gunsten der Bank entschieden und die Klagen eines Verbraucher­schutz­verbands zurück­gewiesen. Dieser hatte bemängelt, dass die Widerrufs­belehrung nicht ausreichend hervor­gehoben sei und auch die verwendete Ankreuzoption lenke vom eigentlichen Inhalt ab. Der BGH hatte an der Gestaltung der Widerrufs­belehrung nichts auszusetzen. Allerdings hatte er nur über die Gestaltung der Widerrufs­belehrungen entschieden und nicht über die inhaltlichen Formulierungen. Darüber hinaus tauchen in zahlreichen Widerrufs­belehrungen andere Fehler auf. Zu den typischen Fehlern zählen etwa missverständliche Angaben zum Beginn der Wider­rufs­frist oder die Verwendung von Fußnoten. Von daher lassen sich trotz dieser BGH-Urteile weiterhin zahlreiche Darlehen aufgrund einer fehler­haften Widerrufs­belehrung widerrufen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Die BGH-Urteile sind nicht mehr als ein Erfolg der Bank bezüglich zweier beanstandeter Punkte in einer Widerrufs­belehrung und sagen nichts über die grundsätzliche Möglichkeit aus, bereits vor Jahren geschlossene Darlehens­verträge noch widerrufen zu können. Das ist in der Regel möglich, wenn die verwendete Belehrung inhaltliche oder formale Abweichungen von der Muster­belehrung aufweist. Insbesondere ging es in den Fällen vor dem BGH nicht um eine inhaltliche Prüfung der verwendeten Widerrufs­belehrungen. Insofern sollten sich Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen und von den niedrigen Zinsen profitieren möchten, nicht entmutigen lassen. Dazu besteht kein Grund. Zumal es in der Zwischen­zeit etliche Urteile von Ober­landes­gerichten zu Gunsten der Verbraucher gibt.

Achtung: Altverträge können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden

Allerdings sollten sich die Verbraucher mit dem Widerruf ihres Darlehens nicht mehr viel Zeit lassen. Denn der Bundestag hat das Ende des „ewigen Widerrufs­rechts“ beschlossen. Demnach können Alt­verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

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