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Bankrecht und Verbraucherrecht | 02.11.2020

Anlagen­beratung

Darlehens­rück­zahlungs­anspruch verjährt? OLG Stuttgart korrigiert LG Stuttgart

Darlehens­rückzahlungs­forderung weder verjährt und verwirkt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Jüngst hatte das LG Stuttgart (Urt. v. 10.05.2019, 12 O 398/18) und sodann das OLG Stuttgart (Urt. v. 20.10.2020, 6 U 250/19) einen Fall zu entscheiden, wo maßgeblich im Streit stand, ob der Darlehens­rückzahlungs­forderung - in Hohe von rund € 40.000,00.- - verjährt und verwirkt gewesen sei.

Die Wirksamkeit der Kündigungs­erklärung wurde zuletzt nicht mehr bestritten. Unstrittig blieb auch die Beachtung der Vorgaben des § 498 BGB.

OLG verneint Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

Die Klage hatte maßgeblich deshalb erfolgt, weil das Oberlandes­gericht, in Sachen Verjährung, die Hemmungs­vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Darlehens­rück­zahlungs­anspruch nach Darlehens­kündigung für anwendbar gehalten hat und somit im konkreten Fall eine Verjährung nicht für gegeben erachtete. Das OLG berief sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19).

Zehnjährige Höchstfrist nicht erreicht

Auch erachtete das OLG die gebotene Mahnung für gegeben, auch wenn diese vorliegend mit der Kündigungs­erklärung der Darlehens­geberin einherging und nicht separat ausgesprochen wurde, mithin Kündigung und Mahnung - diesen war die Kündigungs­androhung vorausgegangen - in einem Schreiben enthalten waren. Vorliegend war auch die Zehnj­ährige Höchstf­rist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht erreicht.

Rückzahlungsanspruch auch nicht verwirkt

Im Weiteren verneinte das Oberlandes­gericht auch den Tatbestand der Verwirkung. Dies, weil das OLG zumindest das sog. Umstands­moment als nicht erfüllt erachtete.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt, dass Darlehens­nehmer regelmäßig die Voraus­setzungen einer wirksamen Darlehens­kündigung - wie auch Verjährung von Darlehens­rückzahlungs­ansprüchen und etwaige Verwirkungs­tatbestände - anwaltlich überprüfen lassen sollten.

Die Umsetzung der Vorschriften über Verbraucher­darlehen ist für Banken und andere Darlehens­geber fehleranfällig. Auch die Formalien und inhaltliche Richtigkeit von Kündigungs­androhung, Mahnung und Kündigung bergen Risiken, was für betroffene Darlehens­nehmer häufig die Chance eröffnet, sich den Forderungen des Darlehens­gebers nach Darlehens­rückzahlung wirksam zu entziehen.

Anwalt hilft

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht (Kanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen - auch in Darlehens­streitigkeiten - bundesweit.

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