Die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wurde zuletzt nicht mehr bestritten. Unstrittig blieb auch die Beachtung der Vorgaben des § 498 BGB.
OLG verneint Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
Die Klage hatte maßgeblich deshalb erfolgt, weil das Oberlandesgericht, in Sachen Verjährung, die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Darlehensrückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung für anwendbar gehalten hat und somit im konkreten Fall eine Verjährung nicht für gegeben erachtete. Das OLG berief sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19).
Zehnjährige Höchstfrist nicht erreicht
Auch erachtete das OLG die gebotene Mahnung für gegeben, auch wenn diese vorliegend mit der Kündigungserklärung der Darlehensgeberin einherging und nicht separat ausgesprochen wurde, mithin Kündigung und Mahnung - diesen war die Kündigungsandrohung vorausgegangen - in einem Schreiben enthalten waren. Vorliegend war auch die Zehnjährige Höchstfrist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht erreicht.
Rückzahlungsanspruch auch nicht verwirkt
Im Weiteren verneinte das Oberlandesgericht auch den Tatbestand der Verwirkung. Dies, weil das OLG zumindest das sog. Umstandsmoment als nicht erfüllt erachtete.
Fazit
Der vorliegende Fall zeigt, dass Darlehensnehmer regelmäßig die Voraussetzungen einer wirksamen Darlehenskündigung - wie auch Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen und etwaige Verwirkungstatbestände - anwaltlich überprüfen lassen sollten.
Die Umsetzung der Vorschriften über Verbraucherdarlehen ist für Banken und andere Darlehensgeber fehleranfällig. Auch die Formalien und inhaltliche Richtigkeit von Kündigungsandrohung, Mahnung und Kündigung bergen Risiken, was für betroffene Darlehensnehmer häufig die Chance eröffnet, sich den Forderungen des Darlehensgebers nach Darlehensrückzahlung wirksam zu entziehen.
Anwalt hilft
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Kanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen - auch in Darlehensstreitigkeiten - bundesweit.