Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im Jahre 2013 (BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12) widerrufswiligen Darlehensnehmerin von Anschlusszinsvereinbarungen/Prolongationen/unechten Abschnittsfinanzierungen die Grenzen eines Widerrufsrechts aufgezeigt.
Widerruf bei Konditionenanpassung und Vereinbarung über ein neues Kapitalnutzungsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht vor allem dann, wenn ein neues/anderes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Soweit nur eine Änderung der Zinsvereinbarung bei im Übrigen unverändertem Kapitalnutzungsrecht vorliegt, ist ein Widerruf wenig erfolgversprechend.
Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.01.2018 (BGH, ZR 359/16 und vom 20.02.2018, XI ZR 551/16) aufgestellt.
Widerruf bei Anpassung der Konditionen und Aufstockung des Darlehensbetrags
Deutlich aussichtsreicher ist die Situation dann, wenn das Darlehen aufgestockt oder die Sicherheitenstruktur der Anschlussvereinbarung verändert wurde, wie es beispielsweise bei einem Austausch der Sicherheiten der Fall ist.
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht
Eine Absage hat der Bundesgerichtshof jüngst einem Widerruf der Anschlusszinsvereinbarung auf Grundlage fernabsatzrechtlicher Bestimmungen erteilt, vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Xi ZR 202/18.
Wir helfen Ihnen gerne!
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken und Sparkassen in Darlehenswiderrufsfällen und anderen Bankrechtsstreitigkeiten.