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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.03.2020

Darlehens­kündigung

Darlehens­nehmer aufgepasst! Vor­fälligkeits­entschädigung der Bank kann entfallen!

Unzureichende Kredit­würdigkeits­prüfung ermöglicht Darlehens­kündigung ohne Vor­fälligkeits­entschädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer, die ab dem 21.03.2016 ein Darlehen aufgenommen haben, welches im Zuge einer unzureichenden Kredit­würdigkeits­prüfung der Bank bewilligt wurde, können das Darlehen jederzeit fristlos kündigen! Das Beste daran: Dabei ist keine Vor­fälligkeits­entschädigung geschuldet!

Die Bank ist gehalten, die für die Kredit­würdigkeits­prüfung ermittelten Informationen in angemessener Weise zu überprüfen (§ 505 b Abs. 3 S. 2 BGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei das der Kredit­würdigkeits­prüfung zu Grunde liegende Einkommen des Darlehens­nehmers/Antrag­stellers.

Unzureichende Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank und die Folgen

Unterlässt die Bank die Ihr diesbezügliche Obliegen­heit, kann sich dies als Damokles­schwert erweisen. Neben dem Umstand, dass Sie gesetzt den Fall um Ihren Darlehens­rück­zahlungs­anspruch fürchten muss, da die angenommene Bonität Ihres Kunden schlechter wie angenommen ist, eröffnet eine unzureichende Kredit­würdigkeits­prüfung dem Darlehens­nehmer die Option, das Darlehen - unter Vermeidung einer Vor­fälligkeits­entschädigung - jederzeit fristlos zu kündigen. Der Darlehens­nehmer kann den Darlehens­vertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht.

Außerdem ermäßigt sich der geschuldete Zinssatz auf den markt­üblichen Zinssatz.

Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Darlehensnehmer

Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Mangel der Kredit­würdigkeits­prüfung darauf beruht, dass der Darlehens­nehmer dem Darlehens­geber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen (§ 505 b Abs. 1 - Abs. 3 BGB) unrichtig erteilt oder vor­enthalten hat.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit

Die Rechts­anwalts­kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Darlehens­nehmer bundesweit bei Rechts­streitigkeiten gegenüber Sparkassen, Volks- und Raiffeisen­banken und Privat­banken.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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