Die Bank ist gehalten, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelten Informationen in angemessener Weise zu überprüfen (§ 505 b Abs. 3 S. 2 BGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei das der Kreditwürdigkeitsprüfung zu Grunde liegende Einkommen des Darlehensnehmers/Antragstellers.
Unzureichende Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank und die Folgen
Unterlässt die Bank die Ihr diesbezügliche Obliegenheit, kann sich dies als Damoklesschwert erweisen. Neben dem Umstand, dass Sie gesetzt den Fall um Ihren Darlehensrückzahlungsanspruch fürchten muss, da die angenommene Bonität Ihres Kunden schlechter wie angenommen ist, eröffnet eine unzureichende Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensnehmer die Option, das Darlehen - unter Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung - jederzeit fristlos zu kündigen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht.
Außerdem ermäßigt sich der geschuldete Zinssatz auf den marktüblichen Zinssatz.
Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Darlehensnehmer
Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen (§ 505 b Abs. 1 - Abs. 3 BGB) unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit bei Rechtsstreitigkeiten gegenüber Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und Privatbanken.