wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.02.2020

Widerruf von Darlehens­verträgen

Darlehens­nehmer aufgepasst! Darlehens­vertrag widerrufbar!

Vielzahl von Darlehens­verträgen Aufgrund fehlender Pflicht­angaben auch Jahre nach Vertrags­schluss widerrufbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer, welche vorzeitig aus einem Darlehens­vertrag ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung aussteigen wollen, können häufig von dem sogenannten „Widerrufs­joker“ Gebrauch machen und sich so auch Jahre nach Vertrags­schluss von ihrem hoch verzinsten Darlehen trennen.

Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 BGB muss der Darlehens­nehmer im Darlehens­vertrag sämtliche Kosten, die der Darlehens­nehmer im Zusammenhang mit dem Darlehen zu tragen hat, angeben.

Sämtliche Kosten gehören in den Vertrag

Hierbei handelt es sich sowohl um Kosten, die vor Vertrags­schluss entstehen, als auch um solche, die bei der Durchführung des Vertrages anfallen. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgrund der Darlehens­aufnahme entstehen, so auch jene, welche im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungs­authentifizierungs­instruments, mit dem sowohl Zahlungs­vorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, entstehen.

Diese Kosten sind Pflicht

Anzugeben sind u.a. Provisionen, Vermittlungs­kosten, Bereit­stellungs­zinsen, Disagio, Notar- und Gerichts­gebühren für die Eintragung von Grundpfand­rechten sowie die voraus­gehenden Schätz­kosten zur Ermittlung des Beleihungs­wertes sowie Kosten eines abstrakten Schuld­anerkenntnisses, sofern von diesem die Erteilung der Darlehens­gewährung abhängig gemacht wurde.

Ferner sind u.a. auch die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung auszuweisen, so auch jene einer Kapital­lebens­versicherung, Risiko­lebens­versicherung, Kasko­versicherung, Gebäude­versicherung.

Fehlende Pflichtangaben rechtfertigen Widerruf

Fehlen diese Angaben - es handelt sich um Pflicht­angaben - so ist der Darlehens­vertrag grund­sätzlich auch Jahre später noch widerrufbar und kann ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung abgelöst werden.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit

Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Interessen in Darlehens­widerrufs­fällen und sonstigen Bankrechts­angelegenheiten bundesweit.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7205

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7205
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!