Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 BGB muss der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag sämtliche Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehen zu tragen hat, angeben.
Sämtliche Kosten gehören in den Vertrag
Hierbei handelt es sich sowohl um Kosten, die vor Vertragsschluss entstehen, als auch um solche, die bei der Durchführung des Vertrages anfallen. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgrund der Darlehensaufnahme entstehen, so auch jene, welche im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, entstehen.
Diese Kosten sind Pflicht
Anzugeben sind u.a. Provisionen, Vermittlungskosten, Bereitstellungszinsen, Disagio, Notar- und Gerichtsgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten sowie die vorausgehenden Schätzkosten zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Kosten eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, sofern von diesem die Erteilung der Darlehensgewährung abhängig gemacht wurde.
Ferner sind u.a. auch die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung auszuweisen, so auch jene einer Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung, Kaskoversicherung, Gebäudeversicherung.
Fehlende Pflichtangaben rechtfertigen Widerruf
Fehlen diese Angaben - es handelt sich um Pflichtangaben - so ist der Darlehensvertrag grundsätzlich auch Jahre später noch widerrufbar und kann ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden.
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit
Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen in Darlehenswiderrufsfällen und sonstigen Bankrechtsangelegenheiten bundesweit.