So ist Ihre Bank nämlich verpflichtet, eine erhobene Bearbeitungsgebühr als „sonstige Kosten“ im Sinne der § 503 Abs. 1, 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Darlehensvertrag anzugeben. Das gleiche gilt für eine dem Kunden gegenüber erhobene Wertermittlungsgebühr.
Bereitstellungszinsen gleich sonstige Kosten
Bei den Bereitstellungszinsen handelt es sich – nach umstrittener Auffassung – gleichfalls um sonstige Kosten des Darlehens, welche separat auszuweisen sind.
Fehlerhafte Pflichtangaben begründen Widerruf
Die zuvor benannten Pflichtangaben dürften – bei Missachtung der ordnungsgemäßen Benennung ihrer Bank – hinreichende Erfolgsaussichten für einen nachträglich – auch lange nach Vertragsschluss erklärten – Widerruf des Darlehens bieten. Hierbei handelt es sich um Pflichtangaben, ohne deren Benennung im Darlehensvertrag die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt.
Ziel des Widerrufs: Vorzeitige Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Vorrangiges Ziel des Darlehenswiderrufs ist der vorzeitige Vertragsausstieg aus dem hoch verzinsten Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um einen finanziellen Vorteil von € 10.000,00.- bis € 40.000,00.-.
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Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken bundesweit in Darlehenswiderrufs- und sonstigen Bankrechtsstreitigkeiten.