Der Darlehensvertrag nach § 488 BGB:
Der Darlehensvertrag ist in dem deutschen Zivilrecht in den §§ 488 ff. BGB normiert. § 488 I BGB legt fest, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, der von diesem zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss. Die Verpflichtung zur Rückzahlung bildet die Grundlage für alle Kündigungsrechte, da sie festlegt, dass eine Rückzahlung des Darlehens nur dann in einer bestimmten Weise erfolgen kann, wenn der Vertrag endet – sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Bei einem Verbraucherdarlehen gelten strengere Regelungen, die dem Schutz des Verbrauches dienen sollen. Ein Verbraucherdarlehen liegt vor, wenn ein Unternehmer (z. B. eine Bank) einem Verbraucher (also einer natürlichen Person, die das Darlehen zu privaten Zwecken aufnimmt) Geld leiht.
Die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Kündigung drei Monate (§ 488 II 2 BGB). Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht sofort wirksam wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Bei dieser Kündigung sind keine dringenden Gründe notwendig. Der Partei, die kündigt, geht es lediglich darum, den Vertrag zu beenden, ohne dass ein schwerwiegender Grund vorliegt.
Die außerordentliche Kündigung
Der Unterschied zur ordentlichen Kündigung ist, dass der Vertrag bei einer außerordentlichen Kündigung sofort beendet wird, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten und schwerwiegenden Gründen möglich, welche die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Ein schwerwiegender Grund läge beispielsweise vor, wenn der Darlehensnehmer über längere Zeit hinweg seine Raten nicht zahlt und der Vertrag daher wegen des erheblichen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wird.
Spezielle Schutzregelungen für den Verbraucherdarlehensvertrag
Informationspflichten: Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer umfassend über die Vertragsbedingungen zu informieren. Dies umfasst unter anderem den effektiven Jahreszins, die Gesamtkosten des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und das Widerrufsrecht (§ 492 BGB).
Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer hat bei einem Verbraucherdarlehen 14 Tage Zeit, den Vertrag nach Abschluss zu widerrufen, wenn er korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 355 BGB).
Kündigung: Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs nur unter strengeren Voraussetzungen kündigen. Diese sind in § 498 BGB normiert. Auch das Kündigungsrecht des Unternehmers unterschiedet sich von dem einer natürlichen Person (vgl. § 499 BGB).
Das OLG Heidelberg (2. Zivilkammer) hat in einem Urteil vom 11.02.2025 (Az. 2 O 124/24) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Darlehensvertrags seitens der Bank wirksam war. Das Einreichen gefälschter Verdienstabrechnungen und falscher Einkommensangaben stellte einen schwerwiegenden Grund dar, welches das Festhalten am Vertrag unzumutbar machte, sodass eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrags rechtens war.
Fazit
Schlussendlich, lässt sich sagen, dass die Kündigungsmöglichkeiten von Darlehensverträgen, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes, recht komplex sind. Bei bestehenden Unsicherheiten bezüglich Ihres Darlehensvertrages ist eine rechtzeitige und fundierte Beratung durch einen erfahrenen Anwalt von großer Bedeutung, um Missverständnisse zu vermeiden und rechtliche Nachteile zu verhindern. Für eine individuelle Beratung und einer kompetenten und lösungsorientierten Unterstützung steht Ihnen Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite.