Das Landgericht Essen sprach der Fahrerin eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI und Abgasnorm Euro 5 mit Urteil vom 17.05.2021, Az.: 5 O 56/20, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 18.791,45 zu und verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme des im Juli 2017 erworbenen Fahrzeugs sowie Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.
Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stellt unzulässige Abschalteinrichtung dar
Die urteilende Kammer bewertete die unstreitig in dem Fahrzeug implementierte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung - genau wie bereits das Kraftfahrt-Bundesamt - als unzulässige Abschalteinrichtung. Diese sorge dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide ausschließlich auf dem Prüfstand zwecks Erlangung der EG-Typgenehmigung für das jeweilige Fahrzeugmodell, nicht aber im realen Fahrbetrieb auf der Straße eingehalten würden. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung wies das Fahrzeug der Klägerin einen Kilometerstand von ca. 79.000 km auf.
Auch LG Bochum verurteilt Daimler zum Schadensersatz
Auch das Landgericht Bochum sprach dem Kläger mit Urteil vom 17.05.2021, Az.: I-8 O 276/20, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 29.343,87 zu und verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme eines Mercedes-Benz GLK 220 BT mit Euro 6-Abgasnorm.
Der Fahrer erwarb das manipulierte Fahrzeug im August 2016 als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von EUR 38.790,00 und legte seitdem eine Strecke von ca. 70.000 km zurück.
Thermofenster ist unzulässige
In dem Verfahren urteilte das Gericht über das sog. Thermofenster, welches aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Daimler AG unstreitig in dem Fahrzeugmodell des Klägers implementiert worden sei und die Abgasreinigung bereits bei einstelligen positiven Temperaturen reduziert bzw. gänzlich abschalte.
Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
Aus dem hinzutretenden Umstand, dass die Daimler AG diese Abgasreinigungsstrategie dem Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber jedoch bewusst verschwiegen hätte, schließt die erkennende Kammer, dass sich die Verantwortlichen der Daimler AG über die Unzulässigkeit des implementierten Thermofensters bewusst gewesen seien und somit dem geschädigten Fahrzeugkäufer ein Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zuzusprechen sei.
Weitere Meilensteine für den Verbraucherschutz
Obwohl beide Fahrzeugtypen Teil eines vom Kraftfahrt-Bundesamt verbindlich angeordneten Rückrufs sind, handelt es sich bei den beiden Urteilen der Kanzlei Rogert & Ulbrich zufolge um weitere Meilensteine für den Verbraucherschutz und die Aufarbeitung des Daimler-Abgasskandals.