Das Landgericht gab dem Fahrer eines Mercedes Benz C 200d Recht und verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises.
Daimler muss Mercedes Benz C 200d zurücknehmen
Der Kläger hatte den Wagen, der mit einem Motor mit der Bezeichnung OM626 ausgestattet ist, im November 2017 für 26.190 Euro gekauft und ist damit seitdem knapp 40.000 km gefahren. Dafür muss er sich bei der vom Gericht angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km aktuell eine Nutzungsentschädigung von knapp 3.600 Euro anrechnen lassen.
Primäre Darlegungslast des Klägers zu Manipulationsvorgänge ausreichend
Das Gericht war in seinen Ausführungen sehr deutlich. lm Rahmen seiner sog. primären Darlegungslast sei es für den Kläger ausreichend, wenn er konzerninterne Manipulationsvorgänge vortrage, aus denen ein unerlaubtes Verhalten der Verantwortlichen des Konzerns folge, welches seinerseits entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger bei Mercedes nahe lege, heißt im Urteil.
Verhalten von Daimler ob mit oder ohne Kenntnis des Vorstands unerheblich
Die Daimler AG, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügt, habe während des Verfahrens nicht dargelegt, dass die Entwicklung und Implementierung der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung ihres Vorstands erfolgt sei. So oder so läge dann aber bei einem unkontrollierten Verhalten einzelner unzuverlässiger Mitarbeiter ein Organisationsmangel vor, den sich der Konzern in gleicher Weise zurechnen lassen müsse.
Alles andere käme einer faktischen Rechtsverweigerung potenziell Geschädigter gleich, die sich mit intransparenten Unternehmensstrukturen und den dortigen Entscheidungs- und Informationsabläufen konfrontiert sehen.
Manipulationsvorgänge ohne Kenntnis und Billigung des Konzernvorstands unwahrscheinlich
Unter Zugrundelegung normaler Lebensumstände und Erfahrungswerte spreche eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Konzernvorstands erfolgt seien.
„Dieses Urteil ist ein weiterer Meilenstein für den Verbraucherschutz und der Aufarbeitung des Dieselskandals. Solange die Autobauer weiter mauern und sich nicht zum Wissen und Wollen des jeweiligen Vorstands erklären, müssen die Gerichte so entscheiden. Es kann nicht sein, dass man die Aufklärung der Umstände den Geschädigten überlässt,“ so Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich in Köln.