Bevor man darüber nachdenkt, beim Autofahren eine Maske zu tragen, sollte man zuerst einmal klären, ob es denn überhaupt noch erlaubt ist, mit mehreren Personen (die nicht zur Familie zählen) im Auto unterwegs zu sein.
Wie allgemein bekannt, haben sich der Bund und die Länder auf ein Beschlussdokument geeinigt, nach dem jemand Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Personen des eigenen Hausstands auf ein Minimum reduzieren soll.
Auch hat er zu Fremden einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist üblicherweise nur allein oder maximal mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person (ausgenommen sind wiederum die Angehörigen) erlaubt.
In dem Beschluss Dokument wird zur Frage, ob man weiterhin mit mehreren (fremden) Personen (beispielsweise im Rahmen einer Fahrgemeinschaft) unterwegs sein darf, explizit nichts ausgeführt.
Ein Mindestabstand von 1,5 m ist innerhalb des Fahrzeugs
wohl definitiv nicht einhaltbar -selbst eine Luxuslimousine in der langen Version reicht wohl nicht aus, um zwischen einer Person, die hinten rechts Platz genommen hat und dem Chauffeur vorne links den ausreichenden Sicherheitsabstand herzustellen.
Geht man auf die Seite des Bundesinnenministeriums kann man dort im Rahmen zu beantwortender Fragen zum Beispiel lesen: “Die Nutzung des Autos ist nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet“.
Wie andere Kollegen halte auch ich diese Aussage für nicht fundiert, da sie eindeutig über die Vorgaben des Schlussdokuments hinausgeht.
Unterstellen wir also, dass das Benutzen eines Fahrzeugs mit einer weiteren fremden Person weiterhin erlaubt ist.
(Man beachte hierbei jedoch die wohl noch gültigen Beschränkungen im Bundesland Bayern, wo bei Zuwiderhandlung gegen die Abstandsregeln Bußgelder verhängt und Spritztouren mit PKW oder Motorrad ohne festes Ziel sogar verboten werden, wenn man die Fahrzeuge alleine bewegt)
Nun aber wird es im Hinblick auf die Frage, ob Masken getragen werden dürfen oder nicht, komplizierter.
Die Straßenverkehrsordnung legt in § 23 Abs. 4 Satz 1 fest,
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. (Der letzte Satz betrifft die Helmpflicht)
Wer mit einer Maske Auto fährt, hat also darauf zu achten, dass das Gesicht von der Maske nicht in einer Art und Weise verdeckt wird, die seine Erkennbarkeit verhindert.
Verstößt man hiergegen, sind 60,- Euro Bußgeld fällig.
In Baden-Württemberg wiederum scheint das Tragen von Masken am Steuer erlaubt zu sein - ein Sprecher des Stuttgarter Innenministeriums bestätigte, dass, solange wie die Corona-Verordnung des Landes gelte, das Tragen einer Maske nicht grundsätzlich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.
Insbesondere gelte diese Ausnahme für den gewerblichen Personenverkehr, also etwa für Taxi-, Bus- und Paketfahrer.
ist im Ministerium der Auffassung, Verkehrssünder könnten trotz Maske überführt werden, da zumindest Augen und Stirn weiterhin erkennbar seien und auch bleiben müssten.
Damit sind wir an einem besonderen Punkt angekommen:
Fahre ich beispielsweise am späten Nachmittag gegen die tief stehende Sonne, nutze eine Sonnenbrille und klappe die Sonnenblende runter, bin ich mit Maske wohl definitiv nicht mehr identifizierbar.
Somit würde ich einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begehen.
Dass dieser geahndet werden kann, halte ich jedoch für unwahrscheinlich, da im fließenden Verkehr keine Halterhaftung gilt und ein Bußgeldverfahren gegen mich selbst wohl im Sande verlaufen dürfte.
Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, was geschieht, wenn eine Bußgeldbehörde bei der Zulassungsstelle eine Fahrtenbuchauflage beantragt, da „einem der Täter einer Ordnungswidrigkeit durch die Lappen ging“.
Gegen eine solche Fahrtenbuchauflage ist meines Erachtens einzuwenden, dass niemand von mir verlangen kann, Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen (nämlich die Sonnenbrille und die Sonnenblende) außer Acht zu lassen, um für irgendwelche Eventualfälle erkennbar zu bleiben.
Verursache ich ohne Sonnenbrille und ohne heruntergeklappte Sonnenblende wegen der tief stehenden Sonne einen Verkehrsunfall, kann mein Haftpflichtversicherer nämlich bis zu 5000 Euro Regress von mir fordern und mein Vollkaskoversicherer wird seine Eintrittspflicht ablehnen.
Man darf also gespannt darauf warten, dass der von mir angesprochene Beispielsfall, welches sicherlich künftig häufiger vorkommen wird, die zuständigen Amtsgerichte beschäftigt.
Ich selbst vertrete folgende Auffassung:
1. Die gängigen Fahrzeuge besitzen seit Jahren entsprechende Pollen-oder zusätzliche Aktivkohle-Filter, so das (unabhängig von der Pandemie) für relativ saubere Luft im Innenraum gesorgt ist.
2. Diesem Filter verhindern selbstverständlich nicht die Infiltration eines Virus - wo dieses jedoch im öffentlichen Straßenverkehr vorkommen soll, ist mir schleierhaft.
3. Als Brillenträger stelle ich schon beim Gebrauch der Maske im Supermarkt je nach Umgebungsbedingungen fest, dass beim Atmen meine Brille beschlägt - ich selbst werde also den Teufel tun und eine Maske aufsetzen, während ich autofahre.
4. Verzichtet man darauf, fremde Personen mitzunehmen, stellt sich für mich die Frage, ob man im Auto eine Maske tragen soll, im Übrigen überhaupt nicht!
5. Insoweit kann ich jedem nur raten: Verkehrssicherheit geht vor Pandemie-Verordnung!