Besteht in Coronazeiten eine Verpflichtung, im Betrieb zu erscheinen und zu arbeiten?
Grundsätzlich gelten selbstverständlich auch in der Corona-Krise weiterhin die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Dementsprechend sind Arbeitnehmer unverändert verpflichtet, zur Arbeit im Betrieb zu erscheinen. Allein die Sorge, dass man sich im Betrieb mit dem Virus anstecken könnte, befreit nicht von der Pflicht zur Arbeit.
Gleichermaßen ist der Arbeitgeber aber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet, Vorkehrungen hinsichtlich der Ansteckungsgefahr zu treffen und sie entsprechend zu schützen. Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zählt beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Atemschutzmasken im Betrieb. Außerdem hat der Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er muss diese über die Infektions- und Erkrankungsrisiken aufklären. Diese Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ihm Erkrankungen im Unternehmen bekannt sind.
Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?
Ein Arbeitgeber kann nicht einseitig die Arbeit im Homeoffice anordnen, wenn diese nicht arbeitsvertraglich oder mittels einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. In vielen Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen ist aber eine solche Regelung nach wie vor nicht enthalten. Daher wird der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zwingen können, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitnehmer muss damit einverstanden sein, dass er für längere Zeit im Homeoffice arbeiten soll. Es bedarf daher einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Auch im Falle einer Erkrankung darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach ins Homeoffice schicken. Ist der Arbeitnehmer nämlich nachweislich erkrankt, ist er von seiner Arbeitspflicht befreit. Die Anordnung der Arbeit im Homeoffice oder gar die Aussetzung der Lohnzahlung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nicht jede Tätigkeit ist für das Arbeiten im Homeoffice geeignet. Zum jetzigen Zeitpunkt existiert auch kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Homeoffice. Allerdings kann dies jederzeit einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bei Anordnung von Homeoffice entsprechende Arbeitsmittel wie technische Hilfsmittel und notwendige Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen.
Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?
Gemäß dem Arbeitszeitgesetz sind die gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitszeit auch im Homeoffice einzuhalten. Das heißt, die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten gelten im Homeoffice auch weiterhin. Zu beachten sind dabei die Grenze der täglichen Arbeitsstunden von acht Stunden pro Werktag innerhalb von sechs Kalendermonaten und die Ruhe- sowie Pausenzeiten. Hier können feste Homeoffice-Arbeitszeiten in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden.
Wir helfen Ihnen gerne!
Da die aktuelle Krisensituation Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen vor nie dagewesene Herausforderungen stellt, gibt es zu der individuellen Umsetzung oft noch keinen Modus Operandi. Gerne stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei beratend zur Seite. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose telefonische Erstberatung.