Die Corona-Pandemie sorgt für größere Schäden als ein Wirbelsturm, der mit aller Macht über das Land hinwegfegt. Unternehmen gerieten in Not und befinden sich noch immer im Krisenmodus. Wenn ein Orkan das Lagerhallendach abdeckt, dann springt die Betriebsunterbrechungsversicherung ein, ebenso bei Feuerschäden.
Unverständlich ist, warum das bei einem Lock-down auf Grund der Corona Pandemie nicht der Fall sein soll. Viele Versicherer verweigern die versicherten Leistungen zu zahlen. Die Begründungen, die die Versicherungskonzerne dafür anbieten, sind nicht nachvollziehbar und empfinden viele Versicherten, die treu ihre Prämien zahlten, schlichtweg als eine Frechheit.
Die Folge dieser Verweigerungshaltung: Versicherer verlieren ihre Glaubwürdigkeit. Klagen werden eingereicht; jüngst mehrere beim Landgericht Osnabrück. Was für die Versicherten spricht: Das Landgericht Mannheim hat bereits im April 2020 ganz klar im Sinne der Versicherungsnehmer entschieden.
LG: Versicherung haftet bei Betriebsunterbrechung für Corona-Schaden
Das Landgericht Mannheim entschied im Prinzip für den Versicherungsnehmer, als es um die Auslegung der Versicherungsbedingungen ging. Bei der Entscheidung ging es um einen Betrieb mit drei Hotels, dem wegen der ausbleibenden Gäste durch den Corona-Stopp finanziell das Wasser bis zum Hals stand.
Hotelbetrieb benötigte dringend Kapital
Wegen der eingebrochenen Übernachtungszahlen fehlte es am Umsatz und die Kosten liefen weiter. Die Folge: Der Betrieb stand mit den drei Hotels in Berlin und Hamburg finanziell auf der Kippe. Das dringend benötigte Kapital sollte die Betriebsunterbrechungsversicherung überweisen, diese weigerte sich.
Der Rettungsanker: eine einstweilige Verfügung auf eine Teilleistung von der Versicherungsgesellschaft. Dieser Rettungsanker konnte dem Hotelier zwar von den Robenträgern am Landgericht nicht zur Verfügung gestellt werden, jedoch ließen die Juristen kein gutes Haar an der Versicherung.
Was ist überhaupt versichert?
In der Versicherungspolice zur Betriebsunterbrechung war beschrieben, dass die Haftungszeit des Versicherers für 30 Tage Schutz bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen gewährt. Es wurde ein Tageshöchstsatz vereinbart.
Dazu heißt in den Versicherungsbedingungen:
§ 5
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (…)
Behördliche Anordnungen und das ablehnende Verhalten des Versicherers
Wegen des Corona-Virus sind in den beiden – wie auch in allen anderen Bundesländern – Reglungen in Kraft getreten, wonach Hotels und Gaststätten ihren Betrieb fast gänzlich einstellen mussten. Gäste, die nur touristische Ziele verfolgten, durften nicht mehr beherbergt werden. Dieses meldete der Hotelbetrieb sofort dem Versicherer für die abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung.
Da das Unternehmen keine Möglichkeit hatte, die (nicht absehbare Länge) der Krisenzeit im Voraus einzuschätzen, konnte sie keinen Kredit zur Überbrückung erhalten; Rücklagen hatte der Betrieb nicht mehr. Der Versicherer wollte keinen Vorschuss auf die Versicherungsleistung zahlen. Es wurde existenziell gefährlich, weshalb der Gang zum Gericht unausweichlich war, um wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen.
Was die Betriebsunterbrechungsversicherung beinhaltet – Landgericht Mannheim legt Versicherungsbedingungen zu Gunsten des Hotelinhabers aus
Die Richter erkennen prinzipiell an, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages niemand an das COVID-19 gedacht haben mag. Sie sagen zu Gunsten des Versicherten, dass die eingegangenen Versicherungsbedingungen auszulegen sind.
Als Messlatte für die Interpretation des Versicherungsumfangs dient das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Hinter dem in den Versicherungsklauseln nicht erkennbaren Fachchinesisch dürfen sich die Versicherungskonzerne nicht verstecken. Außerdem gilt: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherungsgesellschaft.
Die Richter erkennen sehr schnell, dass es bei einer solchen Interpretation immer auf den aktuellen Gesetzesstand ankommt, wenn der Versicherer auf die Gesetzeslage verweist (= dynamische Verweisungsklausel). Gut für den Versicherten, denn Corona ist Anfang Februar als infektiöse Krankheit im Sinne des Gesetzes über eine Rechtsverordnung anerkannt.
Mit anderen Worten: es kommt bei derartigen Versicherungsbedingungen nicht darauf an, ob der Begriff Covid-19 oder Corona darin enthalten ist!
Versicherungsbedingungen entscheiden was und wieviel gezahlt werden muss
Anders – und auch das betonen die Richter aus Mannheim – sieht es aus, wenn der Versicherer andere Bedingungen dem Versicherungsschutz zu Grunde legt, so z. B. die Krankheiten konkret und abschließend aufführt. Aus dem Grund muss der vertiefte Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen erfolgen, um zu sehen, ob eine Versicherung zu zahlen hat oder ob sie zu Recht nur teilweise Geld überweist oder gänzlich die Leistung verweigert. Nur das genaue Prüfen gibt Sicherheit.
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Die Frage, die sich aktuell viele Betroffene stellen, ist ganz einfach: Soll ich in den Streit mit meiner Versicherung treten, wenn sie nicht zahlt? Falls ich mich für so einen Schritt entscheide, woher nehme ich das Geld für solch einen Prozess?
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Warum wir das meinen? Weil wir wissen, dass es Versicherungsgesellschaften gibt, die sich an ihre geschlossenen Versicherungsbedingungen halten und komplett auszahlen bzw. schon ausgezahlt haben. Diese Punkte und unsere Erfahrung als Anwaltskanzlei, die sich seit 25 Jahren auf Kundenseite gegenüber Versicherungen und Banken durchgesetzt haben, flankieren unsere Überzeugung.
Weitere Klagen wegen Covid-19
Drei Klagen gegen Versicherungsgesellschaften sind beim Landgericht Osnabrück anhängig gemacht worden.
Kläger sind Restaurantbetreiber und ein Hotel auf Norderney; insgesamt fordern sie rund 360.000,00 Euro. Hintergrund ist, dass Versicherer die Zahlung der versicherten Tagessätze bei einer Betriebsausfallversicherung verweigerten. Sie sind nach Angaben des Gerichts der Meinung, der Versicherungsschutz würde Covid-19 nicht umfassen. DARS-CoV-2 sei nach Ihrer Ansicht nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, weil man ihn bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht gekannt habe.
Laut Mitteilung des Landgerichts Osnabrück sollen die Versicherungsbedingungen eine so genannte dynamische Verweisungsklausel beinhalten. Das bedeutet, dass der Versicherungsumfang sich nach der Gesetzeslage richten würde – und diese habe Covid-19 / Corona ab Februar in den Katalog der infektiösen Krankheiten aufgenommen. Damit liegt es unserer Ansicht nach nahe, dass die Richter zu ähnlichen Urteilen wie in Mannheim kommen könnten.
Wofür die Versicherung für Betriebsunterbrechung sonst noch eintritt
Die Bedingungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung werden meist für die einzelnen Branchen speziell formuliert. Dabei kommt es darauf an, ob Versicherungsnehmer ein Hotel, Café, Gaststätte, Restaurant oder eine Arztpraxis, Eventveranstalter, Reiseveranstalter oder sonst jemand ist, der mit viel Publikumsverkehr rechnet.
Ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung sinnvoll?
Das ist nachvollziehbar, weil Unternehmen unterschiedliche Kostenstrukturen haben, die abgesichert werden müssen. Aus dem Grund kommt dieses Versicherungsprodukt unter unterschiedlichen Namen auf den Markt:
- Betriebsschließungsversicherung,
- Betriebsstilllegungsversicherung oder
- Betriebsausfallversicherungen.
Nicht nur gewerbliche Unternehmen, wie Produktions- oder Beherbergungsbetriebe können einen derartigen Versicherungsschutz beantragen, sondern auch Arztpraxen (= Praxisausfallversicherungen). Allgemein gesprochen kann man sagen: Betriebsunterbrechungsversicherungen decken die (un-)mittelbaren Folgeschäden ab, die Sachversicherungen nicht umfassen; nämlich weiterlaufende Kosten und wegfallende Erträge.
Übliche Bedingungen der Versicherung wegen Betriebsunterbrechung
Zu dem üblichen Leistungsschutz gehören z. B. Einbruch und Vandalismus, Brandschäden sowie Sturmschäden oder Leitungswasser. Zum versicherten Umfang kann auch der finanzielle Schutz vor Krankheiten einbezogen sein. In diesem Punkt unterscheiden sich die Bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Der Grund für die Differenzierung ist, dass sich die Risiken nicht in den Dienstleistungsunternehmen und Produktionsbetrieben gleichen. So ist die Gefahr eines Infektionsrisikos in einer Firma, die ihre Waren fast ausschließlich mit Robotern herstellt, naturgemäß geringer als im Gastronomiegewerbe und in Hotels.
So eine betriebsspezifische Anpassung ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass auch Seng-, Überspannungsschäden in eine solche Police mit einbezogen werden können, wie auch Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperaturen, Strom- oder Energieausfall.
Korrespondierend dazu sind auch die Ersatzleistungen im Regelfall bedürfnisbezogen versichert: Reparaturkosten, Aufräum- und Abbruchkosten sowie die fortlaufenden Kosten eines Betriebs und der entgangene Gewinn.
Die Pflichten des Versicherten bei Betriebsunterbrechungsversicherung
Alles das ist auch im Rahmen einer Schadensmeldung an den Versicherer zu beachten. Wer hier präzise alles Erforderliche gegenüber dem Versicherer bei der Schadensmeldung angibt, kann auf eine zügige Regulierung ohne viel Nachfragen rechnen. Außerdem muss er sich nicht vorhalten lassen, er hätte den so genannten „Obliegenheitspflichten“ aus dem Versicherungsvertrag nicht ausreichend Rechnung getragen.
Anwalt hilft bei Schadensbewältigung einer Betriebsunterbrechungsversicherung
Was wir konkret für Sie tun können:
- Wir checken Ihre Versicherungsbedingungen und beraten Sie
- Wir prüfen, ob bei einer von Ihnen vorgenommen Schadensmeldung noch Lücken vorhanden sind
- Wir melden den Schaden Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung (auf Wunsch)
- Wir beraten Sie, ob und wie Sie gegen Ihre Versicherungsgesellschaft mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können
- Wir organisieren Ihnen einen Finanzierer für Ihre Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen (auf Wunsch)
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