A. Die Hauptuntersuchung („“TÜV“):
Zur Erinnerung: Neue PKW müssen erstmals drei Jahre nach ihrer Zulassung, alle anderen PKW im Rhythmus von zwei Jahren “zum TÜV“.
Generell gilt, dass man eine sogenannte Hauptuntersuchung nicht überziehen darf.
D.h., Sie ist in dem Monat durchzuführen, der in der Zulassungsbescheinigung steht und sich auch aus der Plakette auf dem hinteren Nummernschild ergibt.
Überzieht man dennoch und gerät in eine Kontrolle, ist dies anfangs“ noch kein Beinbruch“, sondern wird anfangs mit Verwarnungsgeldern geahndet.
Hier gilt bei Pkw, Motorrädern und leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen) folgende Regelung:
- Überziehung mehr als 2 Monate 15 Euro
- Überziehung 4 – 8 Monate 25 Euro
Kritischer wird es, so man mehr als 8 Monate lang nicht zur Hauptuntersuchung vorfährt - hier sind die Folgen schon deutlich drastischer, nämlich:
- 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg
Für Nutzfahrzeuge, bei denen eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, gelten eigene Regeln:
- Überziehung bis zu 2 Monate 15 Euro
- Überziehung 2 – 4 Monate 25 Euro
- Überziehung mehr als 4 - 8 Monate 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg
Wurde der Termin länger als zwei Monate überzogen, ist eine sog. „Ergänzungsuntersuchung“ durch-zuführen, die 20 % mehr als eine normale Hauptuntersuchung kostet
Eine „Rückdatierung“ existiert seit dem Jahr 2012 mehr, d.h., dass auch bei überzogener Hauptunter-suchung der Monat, in dem sie durchgeführt wird, als Beginn eines neuen 2-Jahres-Zeitraums gilt.
Wenn das Fahrzeug bei der Prüfung durchfällt, ist es innerhalb eines Monats erneut vorzuführen.
Selbstverständlich sind die Mängel unverzüglich (d.h. schon vor Ende dieses Zeitraums) zu beseitigen.
Verstreicht die 1-Monats-Frist, ist eine vollständig neue, gebührenpflichtige, Hauptuntersuchung fällig.
Beim Saisonkennzeichen muss eine fällige HU erst „zu Beginn des nächsten Betriebszeitraums“ nach-geholt werden.
Beispiel: Ist die Hauptuntersuchung im Januar fällig und
Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen ab April versehen, muss man auch erst im April “zum TÜV“.
Wer glaubt, sich diesen Pflichten dadurch entziehen zu können, dass er sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abstellt und zugelassen „einmottet“, befindet sich in einem veritablen Irrtum.
Jedes angemeldete Fahrzeug muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden!
Es zählt nämlich nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die“ rechtlich zulässige“ Nutzung.
B. Überzogene HU und Versicherungsschutz
Wie sieht es nun bei einer überzogenen Hauptuntersuchung mit dem Versicherungsschutz aus?
Generell gilt, dass dieser auch bei überzogenem “TÜV“ erst einmal grundsätzlich besteht.
Jedoch wird im Falle einer Überziehung ein Versicherer gegebenenfalls prüfen, ob man „grob fahrlässig“ gehandelt hat - das Fahren“ ohne TÜV“ kann sich im Übrigen bereits als leichte Fahrlässigkeit darstellen.
Passiert „ohne TÜV“ ein Unfall, wird die Haftpflichtversicherung den gegnerischen Schaden regulieren. Stellt sie jedoch (beispielsweise mithilfe eines Gutachters) fest, dass der Unfall auf sicherheitsrelevanten Mängeln (die bei einer HU festgestellt worden wären) beruht, wird sie wegen einer sog. Obliegenheitsverletzung“ Regress bis zur Höhe von 5.000, - € nehmen können.
Bei einem Unfall ohne Fremdschaden wird der Vollkaskoversicherer seine Eintrittspflicht genauestens prüfen und gegebenenfalls Kürzungen bis hin zur Leistungsverweigerung (das beste Beispiel sind abgefahrene Reifen und ein Aquaplaning-Unfall) vornehmen.
Derzeit führen alle Prüforganisationen noch Hauptuntersuchungen durch – die Corona-Krise ist also kein Grund, „den TÜV zu überziehen“.
Ganz im Gegenteil, denn wie mir seitens der GTÜ mitgeteilt wurde, existiert ein mir vorliegendes Rundschreiben des Bundesverkehrsministeriums, aus dem ich auszugsweise zitiere:
“Die Bundesländer und das BMVI vertreten die Auffassung, dass die Durchführung von regelmäßigen technischen Untersuchungen der Sicherheit im Straßenverkehr dient und zur Aufrechterhaltung der systemrelevanten Logistikketten notwendig ist. Dies sollte durch die Verwaltung nicht eingeschränkt werden. Sollte im Zuge einer weiteren Verschärfung der Krise, eine flächendeckende Verfügbarkeit von Untersuchungen nicht mehr gegeben sein, so sollten Maßnahmen ergriffen werden, die insbesondere die systemrelevanten Logistikketten unterstützen.“
Dies bedeutet, dass m.E. eine Fahrt zur Hauptuntersuchung durchaus erlaubt ist.
Wer bisher sein Fahrzeug in Werkstätten mit der begehrten Plakette versehen ließ kann jetzt also, so er nicht zu Risikogruppen zählt und die Weisungen der Behörden beachtet, durchaus einmal selbst bei einer Prüfstelle der GTÜ, des TÜV, der DEKRA und anderer Organisationen, die solche Untersuchungen durchführen vorbeischauen.
C. Reparaturen:
Gleiches gilt für notwendige Fahrzeugreparaturen - auch diese werden von Werkstätten (egal ob an Hersteller gebunden oder nicht) noch immer durchgeführt.
D. Reifenwechsel
Der Wechsel von Winterreifen auf Sommerreifen kann zweifelsohne verschoben werden - jedoch sollte man hierbei bedenken, dass ein Winterreifen keinesfalls für sommerliche Straßenverhältnisse ausgelegt ist.
Bevor man also im Falle eines Unfalls mit seinem Vollkaskoversicherer darüber prozessiert, warum man im Juli mit Winterreifen auf der Autobahn unterwegs war und einem der Bremsweg mit dieser Bereifung (im Gegensatz zu Sommerreifen) nicht mehr ausreichte, sollte man den notwendigen Wechsel ebenfalls noch spätestens zu Ostern vornehmen lassen.