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Arbeitsrecht | 02.07.2021

Corona-Impfpflicht

Corona-Impfpflicht am Arbeits­platz?

Die Corona-Impfung aus arbeits­rechtlicher Sicht

Das geht gegen mein Persönlichkeits­recht: Ist die Impfpflicht meines Arbeit­gebers gesetz­widrig?

Als Ende Dezember in Deutschland die Impf­kampagne gegen COVID-19 begann, bewegte die Bürger und Bürger­innen in Deutschland die Frage der Impfpflicht. Mitunter führen hitzige Debatten um eine Corona-Schutz­impfungs­pflicht, insbesondere am Arbeits­platz zu einer Erhöhung des sozialen Drucks auf den Einzelnen. In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage hinsichtlich einer Impfpflicht gegen Covid-19, als auch die Konsequenzen auf das Arbeits­verhältnis kritisch beleuchtet.

Impfpflicht grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen

Angesichts des Urteils zur Pocken­impfung (BVerwG, 14.07.1959 – I C 170/56), stimmt eine Impfpflicht zwar mit dem Grundgesetz überein, doch einer Implementierung sind mit Bezug auf die hohe Eingriffs­intensität in das allgemeine Persönlichkeits­recht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit scharfe Grenzen gesetzt. Demnach sollte zu keinen Änderungen bezüglich des regulären Arbeits­verhältnisses zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber geben.

Gegen­wärtig bildet § 20 Abs. 6 des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) den gesetzlichen Rahmen einer Impfpflicht. Die Vorschrift ermächtigt das Bundes­gesundheits­ministerium durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, an Risiko­gruppen der Bevölkerung zur Schutz­impfung zu appellieren. Aufgrund dieser Vorschrift gilt seit dem 1. März 2020 das Masern­schutz­gesetz mit dem Ziel, die notwendige Impfquote von 95 % zu erreichen und die Krankheit so vollständig zu eliminieren. Eine solche gesetzliche Impfpflicht gibt es für COVID-19 derzeit nicht, da sich die Bundes­regierung gegen ihre Einführung aussprach.

Impfung nur freiwillig

Der momentanen Rechtslage nach kann der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer trotz Direktions­rechts nicht anordnen, sich einer Impfpflicht zu unterwerfen. Diese kann auch nicht auf § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt werden. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeit­nehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Eine spezielle Arbeits­schutz­vorschrift, die eine Pflicht zur Impfung vorsieht, gibt es derzeit nicht.

Weiter darf der Arbeitgeber einen Arbeit­nehmer gem. § 612a BGB bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeit­nehmer seine Rechte ausübt und das gegen das Maßr­egelungs­verbot verstoßen würde. Solange keine gesetzliche Pflicht zur Impfung besteht, kann der Arbeit­nehmer sie zulässigerweise verweigern und muss grund­sätzlich keine Konsequenzen befürchten.

Personenbedingte Arbeitgeberkündigung nur im Ausnahmefall zulässig

Obgleich Bundes­gesundheits­minister Jens Spahn (CDU) den gewählten Volks­vertretern im Bundestag versicherte, es werde in dieser Pandemie keine Impfpflicht geben, befürchten Arbeit­nehmer, dass eine freie Ent­scheidung von einer Diskriminierung überlagert werden kann.

So kann in Ausnahme­fällen eine Personen­bedingte Arbeitgeber­kündigung zulässig sein, wenn es für den Arbeit­nehmer, der sich gegen die Impfung entschieden hat, keine andere Einsatz­möglichkeit mehr im Betrieb gibt.

Auf der anderen Seite gebietet die arbeits­vertrag­liche Neben­pflicht in diesen Berufen aber auch, dass der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellt, dass der Arbeit­nehmer zu einem Beruf gehört, der prioritär ein Recht auf die Impfung hat. Impfwillige Arbeit­nehmer können sich so als Risiko­gruppe oder system­relevanter Beschäftigter früher impfen lassen als die Allgemeinheit, sofern eine solche Impf­reihenfolge gesetzlich festgelegt wird. In dieser Hinsicht kann der Zugang zum Arbeits­platz von der Willigkeit des Arbeit­nehmers, sich impfen zu lassen, abhängig werden. Zugleich müsste Arbeit­nehmer mit seiner individuellen Impf-Ent­scheidung öffentlich gehen, was das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung wesentlich einschränken würde.

Setzt man Sie am Arbeitsplatz unter Druck eine Corona Impfung zu erhalten?

Sollten man Sie an Ihrem Arbeits­platz jedoch unter Druck setzen, sich impfen zu lassen, ähneln diese Umstände durchaus einer Impfpflicht. In dieser Situation steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann gerne zur Verfügung und übernimmt die nötigen Klage­schriften und Anträge für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns umgehend zu kontaktieren.

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