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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 16.04.2020

Bußgeld­bescheid

Bußgeld­bescheid allein wegen Beteiligung privater Dienst­leister unwirksam

Verkehrs­überwachung durch private Dienst­leister unzulässig

Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über ein wichtiges Gerichts­verfahren informieren, welches zur Folge hat, dass nunmehr Tausende von Bußgeld­bescheiden aufzuheben sind. Dieses deshalb, weil die Bußgeld­bescheide verfahrens­mäßig nicht rechts­konform zustande gekommen sind.

Hierbei spielt es also keine Rolle, ob der Verkehrs­verstoß tatsächlich begangen wurde oder nicht.

Dieses vor folgendem Hintergrund:

Das OLG Frankfurt am Main hat sich in dem Verfahren 2 Ss OWi 942/19 mit Beschluss vom 06.11.2019 als erstes Oberlandes­gericht bundesweit damit auseinandergesetzt, ob Bußgeld­bescheide rechts­widrig sind, wenn diese unter Einbeziehung privater Dienst­leister zustande gekommen sind.

Hierbei hat das Oberlandesgericht unter anderem folgendes ausgeführt:

Die Über­wachung des fließenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe, sie ist ausschließlich Hoheits­trägern, die in einem Treue­verhältnis zum Staat stehen, übertragen. Bei der Verkehrs­überwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrs­überwachungs­anlagen ist die Hin­zuziehung und Über­tragung von Aufgaben an private Dienst­leister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treue­verhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen.

Betroffener wurde im Bußgeldverfahren vor dem AG freigesprochen

Das Amtsgericht hat vorliegend allerdings nicht nur das gesetzes­widrige Agieren des verantwortlichen Bürger­meisters als Ortspolizei­behörde als solches aufgedeckt, es hat nach den Feststellungen darüber hinaus eine vor­sätzliche Irreführung und Täuschung der Bürger und des Gerichts angenommen. Der Richtigkeit dieser Annahme kann der Senat angesichts der getroffenen Feststellungen nicht entgegen­treten.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das durch einen privaten Dienst­leister gefertigten Beweis­mittel – nämlich die Falldatei mit dem Lichtbild und dem Geschwindigkeits­wert – vorliegend auch entgegen der Vorgaben des standardisierten Mess­verfahrens entstanden und wäre danach prozessual ggf. unverwertbar (vgl. zu den Besonderheiten bei bestimmten stationären Mess­geräten Beschluss v. 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17). Da vorliegend aber die gesamte Verkehrs­überwachung gesetzeswidrig ist, unterliegt das Beweis­mittel keinem Verbot mehr, sondern es ist schon nicht geeignet, den notwendigen Beweis zu erbringen.

Verkehrsüberwachungen unzulässig

Die Folgen dieses gesetzes­widrigen und teilweise nichtigen Handelns sind, dass das Verfahren nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeld­bescheids dienen kann. Die gesetz­widrig angeordnete und gesetz­widrig durchgeführte Verkehrs­überwachung unterliegt einem generellen Verfahrens­verbot. Die so erhobenen Beweise hätten nicht erhoben werden dürfen und können daher nicht Grundlage einer Sanktionierung sein. Soweit zu den Ausführungen des Ober­landes­gerichts Frankfurt.

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In der Konsequenz ergibt sich die Möglichkeit, Bußgeld­bescheide allein deshalb anzugreifen, weil die Bearbeitung des Vorgangs in irgendeinem Stadium durch Hin­zuziehung privater Dienst­leister erfolgt ist. Allein aus dem Bußgeld­bescheid ergibt sich jedoch häufig nicht, ob private Dienst­leister mit tätig waren. Insoweit ist die Beantragung der Akten­einsicht erforderlich, welche über einen Rechtsanwalt möglich ist.

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