Hierbei spielt es also keine Rolle, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich begangen wurde oder nicht.
Dieses vor folgendem Hintergrund:
Das OLG Frankfurt am Main hat sich in dem Verfahren 2 Ss OWi 942/19 mit Beschluss vom 06.11.2019 als erstes Oberlandesgericht bundesweit damit auseinandergesetzt, ob Bußgeldbescheide rechtswidrig sind, wenn diese unter Einbeziehung privater Dienstleister zustande gekommen sind.
Hierbei hat das Oberlandesgericht unter anderem folgendes ausgeführt:
Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe, sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen. Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen.
Betroffener wurde im Bußgeldverfahren vor dem AG freigesprochen
Das Amtsgericht hat vorliegend allerdings nicht nur das gesetzeswidrige Agieren des verantwortlichen Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde als solches aufgedeckt, es hat nach den Feststellungen darüber hinaus eine vorsätzliche Irreführung und Täuschung der Bürger und des Gerichts angenommen. Der Richtigkeit dieser Annahme kann der Senat angesichts der getroffenen Feststellungen nicht entgegentreten.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das durch einen privaten Dienstleister gefertigten Beweismittel – nämlich die Falldatei mit dem Lichtbild und dem Geschwindigkeitswert – vorliegend auch entgegen der Vorgaben des standardisierten Messverfahrens entstanden und wäre danach prozessual ggf. unverwertbar (vgl. zu den Besonderheiten bei bestimmten stationären Messgeräten Beschluss v. 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17). Da vorliegend aber die gesamte Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig ist, unterliegt das Beweismittel keinem Verbot mehr, sondern es ist schon nicht geeignet, den notwendigen Beweis zu erbringen.
Verkehrsüberwachungen unzulässig
Die Folgen dieses gesetzeswidrigen und teilweise nichtigen Handelns sind, dass das Verfahren nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen kann. Die gesetzwidrig angeordnete und gesetzwidrig durchgeführte Verkehrsüberwachung unterliegt einem generellen Verfahrensverbot. Die so erhobenen Beweise hätten nicht erhoben werden dürfen und können daher nicht Grundlage einer Sanktionierung sein. Soweit zu den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt.
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In der Konsequenz ergibt sich die Möglichkeit, Bußgeldbescheide allein deshalb anzugreifen, weil die Bearbeitung des Vorgangs in irgendeinem Stadium durch Hinzuziehung privater Dienstleister erfolgt ist. Allein aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich jedoch häufig nicht, ob private Dienstleister mit tätig waren. Insoweit ist die Beantragung der Akteneinsicht erforderlich, welche über einen Rechtsanwalt möglich ist.