Beim qualifizierten Rotlichtverstoß drohen Bußgeld und Fahrverbot
Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß droht eine Regelgeldbuße in Höhe von 240 Euro, welche sich unter Umständen noch erhöhen kann; z.B. bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, die erst nach fünf Jahren getilgt werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Rotlichtverstoß, bei welchem nur ein Punkt und kein Fahrverbot drohen, ist die Rechtsfolge erheblich.
Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes
Ein Rotlichtverstoß kann entweder mittels Verkehrsüberwachungsanlage oder aber durch Beobachtungen von Polizeibeamten festgestellt werden. Naturgemäß sind die Fälle der schlichten Beobachtung besonders umstritten. Bei Überwachungsanlagen also bei einem Blitzer werden in der Regel zwei Fotos gefertigt. Auf dem ersten Foto soll sich das Fahrzeug des Betroffenen kurz hinter der bzw. im Bereich der Haltelinie befinden. Im zweiten Foto soll das Fahrzeug bestenfalls im Schutzbereich abgebildet sein; denn für den Vorwurf des Rotlichtverstoßes reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug die Haltelinie bei Rot überfahren hat. Vielmehr muss das Fahrzeug den Schutzbereich (Fußgängerfurt, Kreuzung…) erreicht haben.
Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des Polizeibeamten
Das Amtsgericht Dortmund kam in der Entscheidung vom 8. Oktober 2018 (729 OWiG-252 JS 1513/18-250/18) zum Urteil, dass bei mangelnder Erinnerung kein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen ist. Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die Zeit von einer Sekunde für den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass in der Vorwurfsschilderung die entsprechende Tatbestandsnummer (1376018) eingetragen ist und lediglich eine Angabe „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ aufgenommen wurde.
Qualifizierter Rotlichtverstoß muss nachgewiesen werden
Der Beamte muss im Falle eines qualifizierten Rotlichtverstoßes detaillierte Angaben zu dem Vorfall machen. Hierzu gehört unter anderem die Angabe, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umschaltens auf die Rotphase befunden hat.
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