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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 04.07.2019

Rotlicht­verstoß

Bußgeld oder Fahrverbot: Was ist ein qualifizierter Rotlicht­verstoß

Bei einem qualifizierten Rotlicht­verstoß drohen Bußgeld und Fahrverbot

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Ein so genannter qualifizierter Rotlicht­verstoß liegt vor, wenn die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde andauert.

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß drohen Bußgeld und Fahrverbot

Bei einem qualifizierten Rotlicht­verstoß droht eine Regel­geldbuße in Höhe von 240 Euro, welche sich unter Umständen noch erhöhen kann; z.B. bei Gefährdung anderer Verkehrs­teilnehmer. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden zwei Punkte in das Fahr­eignungs­register eingetragen, die erst nach fünf Jahren getilgt werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Rotlicht­verstoß, bei welchem nur ein Punkt und kein Fahrverbot drohen, ist die Rechtsfolge erheblich.

Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes

Ein Rotlicht­verstoß kann entweder mittels Verkehrs­über­wachungs­anlage oder aber durch Beobachtungen von Polizei­beamten fest­gestellt werden. Naturgemäß sind die Fälle der schlichten Beobachtung besonders umstritten. Bei Über­wachungs­anlagen also bei einem Blitzer werden in der Regel zwei Fotos gefertigt. Auf dem ersten Foto soll sich das Fahrzeug des Betroffenen kurz hinter der bzw. im Bereich der Haltelinie befinden. Im zweiten Foto soll das Fahrzeug bestenfalls im Schutz­bereich abgebildet sein; denn für den Vorwurf des Rotlicht­verstoßes reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug die Haltelinie bei Rot überfahren hat. Vielmehr muss das Fahrzeug den Schutzbereich (Fußgänger­furt, Kreuzung…) erreicht haben.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des Polizeibeamten

Das Amtsgericht Dortmund kam in der Entscheidung vom 8. Oktober 2018 (729 OWiG-252 JS 1513/18-250/18) zum Urteil, dass bei mangelnder Erinnerung kein qualifizierter Rotlicht­verstoß anzunehmen ist. Kann sich der Polizei­beamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlicht­verstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizei­beamten, so kann die Zeit von einer Sekunde für den qualifizierten Rotlicht­verstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass in der Vorwurfs­schilderung die entsprechende Tatbestands­nummer (1376018) eingetragen ist und lediglich eine Angabe „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ aufgenommen wurde.

Qualifizierter Rotlichtverstoß muss nachgewiesen werden

Der Beamte muss im Falle eines qualifizierten Rotlicht­verstoßes detaillierte Angaben zu dem Vorfall machen. Hierzu gehört unter anderem die Angabe, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umschaltens auf die Rotphase befunden hat.

Kostenloses In­formations­gespräch: 030 / 226 35 71 13

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