Durch Fahrverbote sollen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxid nicht überschritten werden. Eindeutig bewiesen ist, dass die hohe Belastung der Innenstädte mit Feinstaub und Stickoxiden auf die Dieselmotoren der Lastwagen und PKWs zurückzuführen ist. Das Bundesimissionsschutzgesetz sieht für die Überschreitung von Schadstoffsgrenzwerten in der Luft Maßnahmen vor. Die zukünftigen Luftreinhaltepläne der Behörden werden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sicherlich Fahrverbote umfassen.
Welche Städte sind außer Stuttgart und Düsseldorf von einem Fahrverbot betroffen?
Nun steht fest, dass überall dort Fahrverbote verordnet werden, wo die Stickoxidkonzentration in der Luft die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe überschreitet. Einer Studie des Umweltbundesamtes zufolge, hat die Auswertung der Messergebnisse der Luftbelastung mit Stickoxiden ergeben, dass in 37 deutschen Städten der Grenzwert von 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft überschritten wird (Ergebnisse für das Jahr 2017). Fahrverbote müssen deshalb in folgenden Städten erlassen werden: München, Stuttgart, Köln, Reutlingen, Hamburg, Düsseldorf, Kiel, Heilbronn, Darmstadt, Wiesbaden.
Weitere Städte, in denen ein Fahrverbot erlassen werden könnten, sind: Berlin, Freiburg im Breisgau, Oberhausen, Oldenburg (Oldb), Wuppertal, Hagen, Mainz, Tübingen, Frankfurt am Main, Aachen, Gelsenkirchen, Leverkusen, Limburg a.d. Lahn, Mannheim, Augsburg, Hannover, Ludwigshafen am Rhein, Osnabrück, Halle, Leonberg, Nürnberg, Gießen, Essen, Regensburg.
Welcher Bereich in den Städten wäre für Diesel Autos gesperrt?
Fest steht bisher nicht, ob die gesamte betroffene Umweltzone für Diesel Autos gesperrt wird oder ob sich die Maßnahmen auf einzelne Straßen und kleinere Bereiche der Städte beschränken. In Städten hingegen, wo der Grenzwert der Belastung mit Stickoxiden knapp überschritten wird und gleichzeitig ein Rückgang der Belastung zu verbuchen ist, sollte ein Fahrverbot nicht erforderlich sein.
Ab wann gelten die Fahrverbote?
Als erste Stadt hat Hamburg Fahrverbote erteilt und sperrte einen 600 m langen Abschnitt einer Straße für alle Diesel Motoren unterhalb der Euro 6 Plaketten. Trotz sperre gilt eine Ausnahme für Anlieger. Das Bundesverwaltungsgericht jedoch hält streckenbezogene Fahrverbote für Anlieger für angemessen und verhältnismäßig.
In der Urteilsbegründung dazu heißt es, niemand habe ein Recht darauf, mit seinem Auto bis vors Haus fahren zu dürfen. Nachdem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist damit zu rechnen, dass die Deutsche Umwelthilfe die Vollstreckung gegen Düsseldorf und Stuttgart betreiben wird, damit diese die Luftreinhaltepläne verschärfen. Fahrverbote in diesen Städten stehen unmittelbar bevor. Der neue Luftreinhalteplan in Düsseldorf soll zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Ziel sei die Einhaltung der Grenzwerte durch geeignete staatliche Maßnahmen.
Sind Ausnahmen von Umwelt-Fahrverboten zulässig?
Trotz Errichtung umweltfreundlicher Sperrzonen für umweltschädliche Autos, sind einige Ausnahmen von dieser Regel zugelassen. Kraftfahrzeuge zum Transport schwerbehinderter Menschen, Maschinen, Ersatzfahrzeuge und Oldtimer sind von dem Fahrverbot in Umweltzonen ausgenommen.
Zugelassen sind auch Ausnahmen für anliegende Gewerbetreibende, wenn das Verbot eine unzumutbare Belastung mit sich bringt. Die Ausnahmenutzung der Umweltzone mit einem Diesel Fahrzeug, muss vom betroffenen Gewerbetreibenden jedoch auf Antrag bei der Behörde erfolgen. Umweltverbotszonen werden für Euro 5 Autos erst ab September 2019 gelten. Euro 6 Autos werden ab September 2021 erfasst werden.
Verstoß gegen Fahrverbot? Was droht mir?
Bei einem Verstoß gegen ein Fahrverbot droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. Wenn die Bußgeldbehörde oder der Richter der Auffassung sind, dass sie vorsätzlich gehandelt haben, d.h. bewusst gegen das Fahrverbot verstoßen haben, dann droht ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro.
Woran erkennt man ein Fahrverbot in einer Umweltzone?
Fahrverbote in Umweltzonen werden durch die Schilder „Verbot für Kraftwagen“ und „Umweltzonen“ kenntlich gemacht.
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