Der Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 in drei Filesharing-Verfahren Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt und damit die Rechte der Musikindustrie gestärkt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Damit wurde die Rechtsansicht der Musikindustrie in wesentlichen Punkten bestätigt.
Inhaltlich lassen sich den Urteilen vier wichtige Aussagen entnehmen:
Phononet-Datenbank indiziert Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte
In einem der Verfahren hatte der Beklagte, der wegen Filesharings abgemahnt worden war und Abmahnkosten und Schadenersatz bezahlen sollte, bestritten, dass das klagende Musikunternehmen überhaupt die Rechte an dem Musikstück halte. Das Unternehmen verwies - wie in Filesharing-Sachen üblich - zum Beweis der Rechteinhaberschaft auf die (von der Musikindustrie selbst angefertigte) Phononet-Datenbank, in der es als Rechteinhaber benannt war.
Der BGH ließ dies für den Nachweis der Rechteinhaberschaft ausreichen. Die Phononet-Datenbank sei ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte. In dem Verfahren habe der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die diese Indizwirkung für die streitbefangenen Musiktitel entkräften.
Bestätigung der Ermittlung der IP-Adresse durch proMedia
Der Bundesgerichtshof bestätigte ferner den Nachweis der Anschlussinhaberschaft durch das klagende Musikunternehmen. Die Richtigkeit der Ermitlungen von proMedia und des Internetproviders hielt der BGH für bewiesen, so dass feststehe, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden seien.
Der BGH führte schließlich aus, dass die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen Fehler passieren können, nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse spreche. Vielmehr muss der Beklagte konkrete Fehler darlegen, die gegen die Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und Internetprovider sprechen.
Eltern müssen Belehrung ihrer Kinder beweisen
Eine weitere wichtige Beweisfrage klärte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren I ZR 7/14. Die abgemahnte Mutter hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass nicht sie selbst, sondern ihre 14-jährige Tochter die in Rede stehenden Musiktitel heruntergeladen habe. Sie habe die Tochter aber über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt.
Ihren diesbezüglichen Vortrag hielt der Bundesgerichtshof jedoch für nicht ausreichend. Das Gericht befand, dass die Mutter für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich sei.
„Zwar genügen Eltern“ - so der Bundesgerichtshof - „ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten“.
Eine solche Belehrung sei in der Vorinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln jedoch nicht festgestellt worden. Die beklagte Mutter hatte ledglich vorgetragen, für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt zu haben. Eine derart allgemeine Belehrung reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus.
Schadenersatz: 200 Euro pro Musiktitel
Ein großer Unsicherheitsfaktor ist in Filesharing-Verfahren auch immer die Frage der Höhe des Schadenersatzes für die getauschten Musikdateien. Diese variieren sehr stark von Fall zu Fall, von Gericht zu Gericht. In dem streitgegenständlichen Fall hat der Bundesgerichtshof nun den bereits vom Oberlandesgericht Köln zugesprochenen Schadenersatz von 200 Euro pro Musiktitel bestätigt. In dem Verfahren ging es um 15 Musiktitel.