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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 02.06.2017

Geschwindigkeits­verstoß

Blitzen nach Anleitung: Verwert­barkeit einer Geschwindigkeits­messung bei Nicht­beachtung der Gebrauchs­anleitung

Auch für die Benutzung eines Geschwindigkeits­messgerätes muss vorher sorgfältig die Bedienungs­anleitung gelesen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Henry Endler

Das Oberlandes­gericht Bamberg (Az. 2 Ss OWi 1185/16) hatte sich mit der Problematik zu befassen, ob eine Geschwindigkeits­messung auch dann verwertet werden kann, wenn der Messbeamte Vorgaben der Gebrauchs­anleitung des Mess­gerätes nicht beachtet hat.

Betroffener wurde erstinstanzlich zu einer Geldbuße verurteilt

Der Betroffene des gegenständlichen Verfahrens wurde vom erst­instanzlich zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Ebenso wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dem Verfahren lag eine durchgeführte Geschwindigkeits­messung mit einem Laserhand­messgerät zugrunde. Der zuständige Messbeamte hatte es jedoch vor Inbetrieb­nahme des Mess­gerätes verabsäumt, einen Display-Test entsprechend den Vorgaben der Gebrauchs­anleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchzuführen.

OLG Bamberg: Für eine Verurteilung muss eine präzise Geschwindigkeitsmessung vorliegen

Das Oberlandes­gericht Bamberg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Mess­verfahren grund­sätzlich um ein sogenanntes standardisiertes Mess­verfahren handelt, welches für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit in Anspruch nehmen kann. Dies kann nach Auffassung des Ober­landes­gerichtes Bamberg jedoch nur dann gelten, wenn das Messgerät vom Bedienungs­personal auch standard­gemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauart­zulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchs­anweisung verwendet wird. Nur wenn diese Voraus­setzungen erfüllt sind, kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest­gestellt werden, dass eine präzise Geschwindigkeits­messung vorliegt. Aufgrund des nicht erfolgten Display-Testes kann nach Auffassung des Gerichtes ein standardisiertes Mess­verfahren nicht mehr angenommen werden.

Messung nicht generell unverwertbar

Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichtes eine derartige Messung nicht generell unverwertbar. Sofern ein Gericht gleichwohl den Betroffenen aufgrund einer derartigen Geschwindigkeits­messung verurteilen will, muss es nach den Feststellungen des Ober­landes­gerichtes Bamberg die Korrektheit der Messung individuell überprüfen. Da dies nach Auffassung des Ober­landes­gerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit durch das erstinstanzliche Gericht nicht erfolgt ist, wurde das zunächst ergangene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück­verwiesen.

Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen

Die Entscheidung des Ober­landes­gerichtes Bamberg zeigt, dass bei einer vorgeworfenen Geschwindigkeits­überschreitung u.a. geprüft werden muss, ob die jeweils geltende Bedienungs­anleitung von dem Messbeamten eingehalten wurde. Es empfiehlt sich daher grund­sätzlich die Zuhilfe­nahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungs­widrigkeit und deren Folgen zu wehren.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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