Betroffener wurde erstinstanzlich zu einer Geldbuße verurteilt
Der Betroffene des gegenständlichen Verfahrens wurde vom erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Ebenso wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dem Verfahren lag eine durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit einem Laserhandmessgerät zugrunde. Der zuständige Messbeamte hatte es jedoch vor Inbetriebnahme des Messgerätes verabsäumt, einen Display-Test entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchzuführen.
OLG Bamberg: Für eine Verurteilung muss eine präzise Geschwindigkeitsmessung vorliegen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Messverfahren grundsätzlich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, welches für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit in Anspruch nehmen kann. Dies kann nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Bamberg jedoch nur dann gelten, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine präzise Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Aufgrund des nicht erfolgten Display-Testes kann nach Auffassung des Gerichtes ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr angenommen werden.
Messung nicht generell unverwertbar
Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichtes eine derartige Messung nicht generell unverwertbar. Sofern ein Gericht gleichwohl den Betroffenen aufgrund einer derartigen Geschwindigkeitsmessung verurteilen will, muss es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes Bamberg die Korrektheit der Messung individuell überprüfen. Da dies nach Auffassung des Oberlandesgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit durch das erstinstanzliche Gericht nicht erfolgt ist, wurde das zunächst ergangene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg zeigt, dass bei einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. geprüft werden muss, ob die jeweils geltende Bedienungsanleitung von dem Messbeamten eingehalten wurde. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu wehren.