wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Datenschutzrecht | 07.04.2015

Datenschutz im Unternehmen

Billig-Pauschalangebote bei externem Datenschutzbeauftragten bergen Risiken

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Hans Sebastian Helmschrott

Viele Unternehmen sind gesetzlich nach § 4 f BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Als Faustregel gilt, dass bereits bei zehn Arbeitsplätzen, die die automatisierte Verarbeitung von Daten zum Gegenstand haben, die Bestellung erforderlich ist. Dieses können z.B. sein, Sachbearbeiter, Mitarbeiter im Vertrieb, Finanzwesen, IT sowie HR, aber auch jeder der mit der Vor- und Nachbereitung beschäftigt ist (z.B. Lochen, Abheften und Kuvertieren ausgedruckter Serienbriefe).

In letzter Zeit prüfen die zuständigen Datenschutzbehörden vermehrt Unternehmen auf das Bestehen ausreichenden Datenschutzes und verhängen bei Verstößen auch Strafen. Dieses gilt auch für die Frage, ob die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht und eine geeignete Person hierzu bestimmt wurde.

Oft werden externe Datenschutzbeauftragte beauftragt

Viele Unternehmen greifen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht auf externe Datenschutzbeauftragte zurück. Dabei unterliegen sie vermehrt dem Irrtum, den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, indem „irgendein“ Datenschutzbeauftragter bestellt wird, und zwar auf Basis einer möglichst günstigen Pauschalvergütung mit minimalem Leistungsumfang.

Vorsicht bei Pauschalbestellungen

Den gesetzlichen Anforderungen ist aber nur Genüge getan, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht nur fachlich ausreichend befähigt ist, sondern auch wenn die internen Prozesse eine ausreichende Berücksichtigung des Datenschutzes durch umfassende Einbindung des Beauftragten vorsehen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass er ausreichend Zeit auf Mitarbeiterschulungen, Erstellung des Verfahrensverzeichnisses, Kontrollen und Beratung von Mitarbeitern aufwendet. Dies gilt umso mehr, umso schützenswerter verarbeitete personenbezogene Daten sind. Dies ist bei der Vereinbarung von Pauschalbestellungen mit definierten Arbeitsobergrenzen nicht stets gewährleistet und kann dazu führen, dass die Bestellung bei behördlichem Audit nicht anerkannt wird und Bußgeld fällig wird.

Datenschutzbeauftragter sollte Beratungsbedarf wirklich abdecken

Wir empfehlen daher, bei der Auswahl des externen Datenschutzbeauftragten darauf zu achten, dass die zu vergütende Beauftragte den Beratungsbedarf abdeckt. Eine Bestellung nur um „formal“ einen externen Datenschutzbeauftragten vorweisen zu können ist kein sinnvoller Weg.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#661

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d661
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!