Wegen einer Forderung im Nachlass beantragten die Kläger die Einholung einer Auskunft des Nachlassgerichts
Der ursprüngliche zivilrechtliche Fall war offenbar klein und harmlos: die Kläger waren Erben; in den Nachlass fiel eine Forderung, ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten von weniger als 600 Euro. Der Beklagte bestritt, dass die Erben Inhaber der Forderung seien. Die Kläger boten als Beweismittel für ihre Erbenstellung an „Einholung einer Auskunft des Nachlassgerichts“.
Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen
Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, hierbei handele es sich nicht um ein zulässiges Beweismittel, die Kläger hätten selbst die Auskunft des Nachlassgerichtes einholen und bei Gericht einreichen müssen.
Staatsgerichtshof entschied: Die Einholung vom amtlichen Auskünften stellt ein zulässiges Rechtsmittel dar
Der Staatsgerichtshof führt zutreffend aus, dass nach allgemeiner Ansicht die Einholung von amtlichen Auskünften ein zulässiges eigenständiges Rechtsmittel darstellt.
In der Entscheidung wird weiterhin ausgeführt, dass nach der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. „Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, den Nachweis in anderer Form zu erbringen, etwa durch ein öffentliches Testament“ oder „auch durch Einholung einer Auskunft des Nachlassgerichts“. Der Staatsgerichtshof hob wegen Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs das Urteil des Amtsgerichts auf.
Anwalt-Tipp:
Die Ausführungen der Staatsgerichtshofs beziehen sich bei der hier gegebenen Situation auf die Beweislage in einem Zivilprozess.
Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Erbe beim Grundbuchamt beantragt, ein Grundstück möge auf ihn umgeschrieben werden. Das Grundbuchamt fordert für die Umtragung regelmäßig entweder einen Erbschein an oder ein notarielles Testament.