Jährliche Rendite von 8 Prozent versprochen
Die Cosma-Gruppe bot den Anlegern u.a. an, in Gold zu investieren. Bei einer Anlageform sei ihnen zugesichert worden, dass 70 Prozent des investierten Geldes direkt in physisches Gold investiert werde. Dieses Gold sollte dann als insolvenzfestes Sondervermögen eingelagert werden. Die restlichen 30 Prozent sollten in weiteres Umlaufvermögen der Cosma-Gruppe fließen. Unterm Strich sollte für die Anleger dabei eine jährliche Rendite von 8 Prozent herauskommen.
Gelder sollen nicht wie versprochen angelegt worden sein
Nun besteht laut der Staatsanwaltschaft Mannheim allerdings der Verdacht, dass das Geld der Anleger nicht wie versprochen angelegt wurde. Bereits seit Ende 2014 könnten Anleger mit unzutreffenden Angaben zur Sicherheit und Rendite ihrer Goldanlage getäuscht worden sein. So sollen die Anlegergelder zumindest nicht in der versprochenen Höhe in Gold investiert und als Sondervermögen verwahrt worden sein. Zur Höhe des tatsächlichen Schadens macht die Staatsanwaltschaft keine konkreten Angaben. Sie geht aber von einem Schaden in Millionenhöhe aus. Ein Hoffnungsschimmer für die Anleger: Im Rahmen der bisherigen Ermittlungen konnten schon umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden.
Drei Unternehmen bereits insolvent
Drei Unternehmen der Cosma-Gruppe befinden sich inzwischen in der Insolvenz. Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 14. Dezember 2016 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 101 IN 1026/16), über die Cosma Service GmbH (Az.: 101 IN 1027/16) und über die Cosma Verwaltungs GmbH (Az.: 101 IN 1028/16) eröffnet.
Anleger sollten rechtliche Möglichkeiten ausnutzen
„Nach dem Fall der BWF-Stiftung scheint sich hier ein neuer Goldanlage-Skandal abzuzeichnen, bei dem Anleger mutmaßlich um mehrere Millionen Euro geprellt wurden. Allerdings haben die Anleger verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um sich vor den drohen Verlusten zu schützen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Sollten die regulären Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Schon zuvor kann geprüft werden, ob ein dinglicher Arrest erwirkt werden kann, um Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte zu erlangen. Zudem kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Anlageberater geltend gemacht werden können, z.B., weil die Anleger fehlerhaft beraten und hohe Provisionen verschwiegen wurden.
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