Es stellt sich also die Frage, wie Krankenkassen dazu bewegt werden können, Rechnungen zügiger zu bearbeiten und zu bezahlen.
Eine Möglichkeit: Rechnungsbetrag gerichtlich geltend machen
In der Praxis stellt sich oftmals heraus, dass Papier geduldig ist, insbesondere Mahnungen zu nichts führen und auch persönliche Anrufe bei den betreffenden Sachbearbeitern regelmäßig im Sande verlaufen. Sobald die Krankenkasse sich in Verzug befindet, bestünde zumindest die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag gerichtlich geltend zu machen.
Dieser Weg ist jedoch häufig aufwendig und ebenfalls sehr zeitintensiv. Derartige Verfahren können von den zuständigen Gerichten viele Monate, häufig auch Jahre laufen. Es handelt sich also zumeist nicht um das gebotene Mittel, um eine Beschleunigung der Zahlungseingänge zu bewirken.
Die alternative: Anspruch auf Schadensersatz nach Zahlungsverzug
Allerdings besteht die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt des Verzugs einen pauschalen Schadensersatzanspruch von 40 Euro geltend zu machen.
Dieses auf Grundlage der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB. In der Vorschrift heißt es:
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Da es sich bei Krankenkassen eben nicht um Verbraucher handelt, ist die Vorschrift auch auf diese anzuwenden.
Es empfiehlt sich daher dringend, nach dem Eintritt des Verzugs sofort den pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 Euro zu verlangen.
Schadensersatzanspruch ist wirksames Mittel zur Beschleunigung der Rechnungsbegleichung
Die hierdurch entstehenden Kosten stellen sich für die betreffenden Sachbearbeiter der Krankenkasse als besonders unangenehm dar, weil diese hiernach gegenüber der Krankenkasse erklären müssen, warum diese Mehrkosten entstanden sind.
Selbstverständlich wird jedenfalls bei einer Häufung des pauschalen Schadensersatzanspruchs auch die betreffende Abteilungsleitung hierzu Stellung nehmen müssen.
Aus unserer Sicht ist es daher ein kurzfristig wirksames Mittel, den pauschalen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, um hierdurch eine Beschleunigung der Rechnungsbegleichung herbeizuführen.
Pflegedienste sollten sich auf die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB berufen
Da die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB noch relativ neu und oftmals unbekannt ist, gehen wir davon aus, dass sich bislang nur wenige Pflegedienste hierauf berufen.
Es wäre naheliegend, wenn Sachbearbeiter von Krankenkassen aus diesem Grunde die Abrechnungen von Pflegediensten vorziehen, welche im Gegensatz zu den meisten übrigen Pflegediensten, bei Verzugseintritt sogleich den pauschalen Schadensersatz verlangen.