Hintergrund:
Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren der Klägerin, weil sie sich im Zusammenhang mit der Zeichnung zu einem geschlossenen britischen Lebensversicherungsfonds unzureichend Beraten fühlte und insbesondere bemängelte, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein über bestehende Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse die Klägerin nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Frankfurter Sparkasse aber neben dem Agio weitere Provisionen bekommen, über die sie die Klägerin nicht informierte und diese auch nicht kannte.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dann gem. § 522 ZPO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung unstreitig wurde, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, ein non liquet geht zu Gunsten der Anleger. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hat und diese dies als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio unstreitig weitere Provisionen bekommen hat, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn der Verjährungsfrist verhindern.
Fazit:
Besonders interessant an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist insbesondere, dass es der Senat nicht für ausreichend erachtet hat, dass der Berater auf „zusätzliche Leistungen“ neben dem Agio hingewiesen hat. Der Senat hat insoweit nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers maßgeblich ist und gerade nicht diejenige eines Bankers. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Beginns der Verjährung und etwaigen Nachfragepflichten der Anleger konsequent und richtig umgesetzt. Nebulös gehaltene Hinweise und Andeutungen sind gerade nicht ausreichend. Es bedarf insoweit eine doppelten positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis, über das Ob der Provisionen als auch über den Umstand, dass die konkrete Höhe nicht mitgeteilt wurde. In allen anderen Fällen scheidet eine Verjährung aus.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfragepflichten seitens des Anlegers bestehen, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.
Was können betroffene HSC Lebensversicherungsfonds Anleger jetzt tun?
Anleger in Schieflage geratener geschlossener HSC Lebensversicherungsfonds sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener HSC Lebensversicherungsfonds die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.