Ist der Fall der Berufsunfähigkeit eingetreten, muss der Versicherungsnehmer zunächst einmal einen Leistungsantrag stellen. Hierauf wird der Versicherer genauestens prüfen, ob nicht unter irgendeinem Aspekt die Möglichkeit besteht, die Versicherungsleistung abzulehnen.
Arglistig Täuschung häufigster Grund zur Ablehnung
Einer der häufigsten Ablehnungsgründe besteht darin, dass der Versicherer meint, dass schon bei Abschluss des Vertrags über bestehende Vorerkrankungen arglistig getäuscht worden ist. Sollte eine Täuschung damals vorgenommen worden sein, der dadurch erregte Irrtum auch relevant und dass alles arglistig, kann der Versicherer den Vertragsschluss von Anfang an anfechten, sodass er hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente vollständig leistungsfrei ist.
Grenzen der Anfechtungsfrist
Hierbei besteht aber eine wichtige Grenze hinsichtlich der Anfechtungsfrist. Gemäß § 21 Versicherungsvertragsgesetz kann die Anfechtung nur innerhalb von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss vorgenommen werden. Das heißt, dass grundsätzlich Angaben zu bestehenden Vorerkrankungen in dem Versicherungsantrag vollkommen falsch sein können, ohne dass der Versicherer den Vertragsschluss anfechten kann, wenn der Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre zurückliegt und der Versicherer bis dahin nicht die Anfechtung des Vertrags erklärt hat.
Das hat der Bundesgerichtshof auch mit seinem Urteil vom 25. November 2014 noch einmal ganz eindeutig klargestellt. Eine Ausnahme kann allerdings nach dem vorgenannten Urteil dann gelten, wenn der Versicherungsfall absichtlich so spät gemeldet worden ist, dass der Versicherer das Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben konnte.
Versicherer ist in der Beweispflicht
In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Versicherungsfälle erst Monate oder Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gemeldet werden und der Versicherer erst dann darauf reagieren kann. Der Versicherer müsste dann beweisen, dass die verspätete Meldung nicht auf Unkenntnis oder Nachlässigkeit oder anderen Gründen beruht, sondern absichtlich so spät vorgenommen wurde, dass das Anfechtungsrecht erloschen ist.