Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Continentale Lebensversicherung AG außergerichtlich ein Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit bei Herrn Dr. med. Robert Karwasz eingeholt. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei unserem Mandanten keine Berufsunfähigkeit vorläge. Insoweit heißt es in dessen Gutachten im Ergebnis unter anderem: „Der Untersuchte ist zweifelsfrei in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden auszuführen.“
Pychiatrisches Sachverständigengutachten durch Gericht angeordnet
Nach der Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente hatten wir Klage eingereicht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt. Dem ist das Gericht gefolgt und hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Sachverständiger: Aufgrund Depression zu 50 % verminderte Berufsausübung
Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass unser Mandant aufgrund einer mittelgradigen Depression zu mehr als 50 % nicht mehr in der Lage ist, seine Berufstätigkeit auszuüben und mithin berufsunfähig ist.
Continentale Lebensversicherung AG unterliegt im Rechtsstreit
Dementsprechend wurde die Continentale Lebensversicherung AG zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Die Continentale Lebensversicherung AG wurde hierbei auch verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu 100 % zu tragen.
Insoweit heißt es auszugsweise in dem ergangenen Urteil:
Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Versicherungsleistungen (Rentenzahlung und Beitragsfreistellung) gegen die Beklagte aus der bei dieser bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger… zu mehr als 50 % nicht mehr in der Lage gewesen ist, seine Tätigkeit… auszuüben und dass dieser Zustand für die Dauer von sechs Monaten ununterbrochen bestanden hat.
Die Continentale Lebensversicherung AG hat keine Berufung gegen das Urteil eingelegt, welches entsprechend rechtskräftig geworden ist.