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Versicherungsrecht | 22.03.2019

Berufs­unfähigkeit

Berufs­unfähigkeit beantragen: Wann Sie bei Berufs­unfähigkeit den Leistungs­antrag stellen sollten

Zeitpunkt der Antrag­stellung kann Auswirkungen auf Umfang der Versicherungs­leistung haben

In unserem heutigen Rechtstipp informiere ich Sie darüber, wann Sie den Leistungs­antrag in der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung stellen sollten.

Diese Frage tritt in der Praxis immer wieder auf, denn der Zeitpunkt der Antrag­stellung kann ganz erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der Versicherungs­leistung haben. Leider muss ich Ihnen an dieser Stelle mitteilen, dass es keine allgemein­gültige Antwort auf diese Frage gibt.

Erst Versicherungsbedingungen lesen - dann Antrag stellen

Generell gilt aber, dass Sie die Versicherungs­bedingungen im Zusammenhang mit der Antrag­stellung genauestens lesen sollten. In der Regel werden die damit verbundenen Frage­stellungen bereits im Bereich der ersten Paragrafen der Versicherungs­bedingungen abgehandelt, so dass sich der Leser­aufwand in Grenzen hält. Schwieriger ist es dann häufig, die Regelungen in ihren Auswirkungen vollständig zu verstehen.

Berufsunfähigkeitsleistung ist laut Vertragsbedingungen rückwirkend zu erbringen

Ich möchte Ihnen das zunächst anhand eines Beispiels erläutern. In vielen Versicherungs­verträgen ist vereinbart, dass die Berufs­unfähigkeits­leistung nach der Antrag­stellung rückwirkend auf den Eintritt der Berufs­unfähigkeit zu erbringen ist.

Rückwirkende Zahlung mit Einschränkungen

Dieses wird jedoch häufig dadurch eingeschränkt, dass die Rückwirkung nur dann eintritt, wenn der Leistungs­antrag nicht später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufs­unfähigkeit gestellt wird. Sollten Sie also den Leistungs­antrag beispiels­weise erst sechs Monate nach dem Eintritt der Berufs­unfähigkeit stellen, verlieren Sie den Leistungs­anspruch für die ersten sechs Monate. Bei einer monatlichen Berufs­unfähigkeits­rente von 2.000 Euro verlieren Sie also unschwer nach­zurechnen schon hierdurch 12.000 Euro.

Nicht immer ist Eile bei der Beantragung geboten

Es bestehen aber auch andere Konstellationen. Manchmal kann es auch schädlich sein, sich mit der Antrag­stellung besonders zu beeilen. So beispiels­weise, wenn ein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeige­pflicht besteht, weil bei dem Abschluss des Versicherungs­vertrags nicht sämtliche Vorerkrankungen angegeben wurden.

Antragstellung innerhalb der Zehnjahresfrist

Erfolgt die Stellung des Leistungs­antrags innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss des Versicherungs­vertrags, kann der Versicherer sich unter Umständen hierauf berufen und vom Vertrag zurück­treten oder den Vertrag anfechten. Dann ist möglicher­weise der gesamte Leistungs­anspruch verloren.

Antragstellung nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Erfolgt die Stellung des Leistungs­antrags nicht ganz so schnell, nämlich erst nach Ablauf der Zehnjahres­frist, kann der Versicherer regelmäßig weder vom Vertrag zurück­treten, noch diesen anfechten. Diese Begünstigung tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs­nehmer die Stellung des Leistungs­antrags bewusst heraus­gezögert hat, nur um den Ablauf der Zehnjahres­frist zu erreichen. Ein solches Verhalten wäre nämlich rechts­missbräuchlich.

In den meisten Versicherungs­verträgen ist vereinbart, dass die Berufs­unfähigkeit dann eingetreten ist, wenn der Versicherte voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht in der Lage ist, die Berufs­tätigkeit zu 50 % zu erbringen.

Keine Pflicht zur Einhaltung einer Wartefrist von sechs Monate

Viele Versicherungs­nehmer gehen davon aus, dass sie zunächst sechs Monate abwarten müssen, um überhaupt den Leistungs­antrag stellen zu können. Diese Annahme ist jedoch falsch. Der Leistungs­antrag kann gestellt werden, sobald voraus­sehbar ist, dass die Berufs­unfähigkeit mindestens für sechs Monate andauert und auch schon hier vor.

Verliert also beispiels­weise ein Berufs­kraft­fahrer bei einem Unfall beide Beine, braucht nichts abgewartet zu werden. Der Leistungs­antrag kann sofort gestellt werden. Ebenso ist dies der Fall, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die typischer­weise länger als sechs Monate andauert. Das ist selbstverständlich bei vielen psychischen Erkrankungen der Fall, aber auch bei Krebs­erkrankungen oder anderen schweren Erkrankungen.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, stehe ich Ihnen gerne jederzeit auch persönlich zur Verfügung.

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