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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 18.10.2017

Makler­haftung

Berufs­unfähigkeit: Haftung und Schadens­ersatz des Maklers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung

Anfechtung des Versicherungs­vertrags wegen arglistiger Täuschung

In dem heutigen Beitrag informiere ich über Ansprüche aus einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung und Wissens­wertes zu der Frage der Haftung des Maklers.

Maklerhaftung durch falsche Vertragsangaben

Die Haftung des Maklers kann dann ein Thema werden, wenn der Versicherte sich bei Abschluss des Vertrags eines Maklers bedient hat und der Versicherer die Berufs­unfähigkeits­leistung ablehnt, weil bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht worden sein sollen. Hierbei kann es so gewesen sein, dass der Versicherte dem Makler gegenüber alle Angaben wahrheits­gemäß gemacht hat, der Makler jedoch selbst­ständig falsche Angaben gegenüber dem Versicherer weiter­gegeben hat. Man muss hierbei wissen, dass der Makler nur dann etwas verdient, wenn der Versicherungs­vertrag auch von dem Versicherer angenommen wird und zustande kommt. Der Makler hat also ein erhebliches Interesse daran, dass der Vertrag abgeschlossen wird.

Makler haftet für von ihm gefälschte Angaben

Möglicher­weise aber hat der Kunde Erkrankungen, die dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag nicht annehmen würde oder nur mit erheblichen Einschränkungen, sodass der Vertrag wiederum für den Kunden uninteressant wäre. Der Makler fälscht dann zuweilen die Angaben des Kunden oder erklärt gegenüber dem Kunden, dass bestimmte Krankheiten nicht angegeben werden müssten, zum Beispiel, weil ja keine Operation erforderlich sei oder Ähnliches.

Es kann auch sein, dass der Makler beispiels­weise falsche Angaben zu den Einkommens­verhältnissen des Kunden macht, weil in der Regel nur 80 % des Netto­einkommens als Berufs­unfähigkeits­rente versichert werden können. Ist das Einkommen niedrig, könnte daher nur eine geringe Berufs­unfähigkeits­rente vereinbart werden und der Makler könnte an diesem Vertrag nur wenig verdienen. All diese falschen Angaben können dazu führen, dass der Versicherer den Versicherungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht. Die Folge daraus ist, dass der Versicherungs­nehmer Möglicher­weise über Jahre die Versicherungs­prämie gezahlt hat, dann aber keinerlei Leistungen aus dem Vertrag erhält.

Hierfür haftet der Makler.

Mit anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung der Maklerhaftung

Die Haftung kann darin bestehen, dass die in den vergangenen Jahren gezahlte Versicherungs­prämie zu erstatten ist oder der Makler und sein Versicherer gegebenenfalls sogar die Berufs­unfähigkeits­rente an den Kunden erbringen müssen, welche mit dem angefochtenen Vertrag vereinbart worden war. Die Durch­setzung der Makler­haftung ist im Detail schwierig und sollte von Anfang an mit ent­sprechender Sach­kenntnis verfolgt werden. Dabei ist qualifizierte anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, damit Sie dem Versicherer auf Augenhöhe begegnen und die Möglichkeiten zur Durch­setzung der eigenen Rechte genutzt werden können.

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