Die Berufsunfähigkeitsprozesse laufen in aller Regel in erster Instanz vor den Landgerichten, da diese Prozesse einen entsprechend hohen Streitwert aufweisen und daher in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen.
Kein Klageverfahren ohne Rechtsanwalt
Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, d.h. Sie können dort eine Klage nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einreichen. Das Rechtsgebiet des Versicherungsrechts stellt eine komplizierte Spezialmaterie dar, weshalb die Rechtsanwaltskammern die Fachanwaltschaft Versicherungsrecht eingeführt haben. Die Fachanwälte für Versicherungsrecht haben durch ein Prüfungsverfahren der zuständigen Rechtsanwaltskammern besondere Fachkenntnisse und Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen. Die Fachanwälte für Versicherungsrecht müssen sich darüber hinaus jährlich in diesem Bereich fortbilden und dies nachweisen.
Einreichung der Klageschrift bei Gericht
Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt muss sodann zunächst eine Klageschrift fertigen und diese bei Gericht einreichen. Nachdem die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, legt das zuständige Gericht die Höhe des Gerichtskostenvorschusses fest. Sobald der Gerichtskostenvorschuss klägerseitig, gegebenenfalls durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung gezahlt ist oder andernfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird die Klage der Gegenseite durch das Gericht zugestellt.
Einreichung der Klageerwiderung
Hierbei wird der beklagte Versicherer aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will oder den nunmehr eingeklagten Anspruch anerkennt. Wenn der Versicherer sich gegen die Klage verteidigen will, muss er ebenfalls eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen und diese muss dem Gericht in der Regel innerhalb von weiteren zwei Wochen bis weiteren sechs Wochen darlegen, warum der eingeklagte Anspruch vermeintlich nicht besteht, also die Klageerwiderung einreichen. In der Regel ist es so, dass der Kläger dann noch einmal zu der Klageerwiderung Stellung nimmt und der Versicherer wiederum hierauf. Hiernach ist die Sache in der Regel „ausgeschrieben“, d.h. alle Argumente sind ausgetauscht und jede Seite konnte zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung nehmen.
Erste Gerichtsverhandlung mit Zeugenvernehmung
Sodann prüft das Gericht im Terminkalender, wann der nächste Gerichtstermin zur Verfügung steht und teilt den Parteien mit, wann der Gütetermin und der sich unmittelbar hierauf anschließende Verhandlungstermin stattfinden wird.
In der Regel haben die Termine hierbei einen Vorlauf von 3-6 Monaten. In diesem ersten Gerichtstermin wird in aller Regel die Vernehmung von Zeugen durchgeführt, soweit die Zeugenvernehmung erforderlich ist. Da die Versicherer jedoch quasi immer die Angaben des Versicherten zu seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit bestreiten und diese dann bewiesen werden muss, was in der Regel nur durch Benennung von Zeugen durch den Kläger möglich ist, verhält es sich auch quasi immer so, dass in dem ersten Verhandlungstermin zumindest ein Zeuge zu der vorherigen Berufstätigkeit des Versicherten vernommen werden muss.
Klageabweisung bei unzureichendem Vortrag
Sollte das Gericht keinen Zeugen zu dem ersten Verhandlungstermin laden, muss dringend überprüft werden, ob hierzu ausreichend vorgetragen und ein entsprechender Zeuge benannt worden ist. Sollte das Gericht nämlich in dem Verhandlungstermin den klägerischen Vortrag für unzureichend erachten oder klägerseitig kein Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift benannt worden sein, könnte die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, so dass der Rechtsstreit verloren ist.
Urteil nach Zeugenvernehmung möglich
Solche Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren lassen sich im Berufungsverfahren gegebenenfalls nicht mehr heilen, so dass der Anspruch spätestens dann rechtskräftig abgewiesen ist. Wenn der erste Verhandlungstermin jedoch mit entsprechender Zeugenvernehmung durchgeführt wurde und das Gericht den Vortrag des Klägers insoweit als bestätigt ansieht, kann in einer Reihe von Fällen schon hiernach ein Urteil durch das Gericht ergehen.
Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
In einer großen Anzahl von Fällen bestreitet der Versicherer jedoch auch die bestehende Erkrankung oder den Erkrankungsumfang und die Auswirkung auf die Fähigkeit zu Berufsausübung. Diese Fragen sind in der Regel durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären, welches das Gericht sogleich nach dem ersten Verhandlungstermin per Beschluss in Auftrag gibt.
Untersuchungstermin innerhalb von drei Monaten
In der Regel wird der Gutachter sich nach bis zu drei Monaten bei dem Kläger melden und einen Untersuchungstermin mit ihm vereinbaren. In der Regel wird das hiernach erstellte Gutachten dem Gericht binnen weiterer drei Monate vorliegen. Beide Seiten haben dann in der Regel innerhalb eines weiteren Monats die Möglichkeit zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Aufforderung zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme des Gutachters
Häufig ist es hiernach so, dass das Gericht den Gutachter auffordert, zu den Einwendungen der einen oder anderen Partei schriftlich Stellung zu nehmen und dann einen weiteren Gerichtstermin anberaumt. Es kann auch sein, dass das Gericht einen weiteren Gerichtstermin anberaumt und den Gutachter hierzu lädt, damit er mündlich Stellung nehmen kann. In diesem Gerichtstermin werden sodann der Klageantrag und der Antrag der Gegenseite gestellt und das Gericht fällt ein Urteil, welches den Parteien schriftlich zugestellt wird.
Im Übrigen haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen, wenn beide Seiten das wollen.