Doch genau bei der Definition der Berufsunfähigkeit liegt das Problem. Um „von Rechts wegen“ als berufsunfähig zu gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Kriterien zur „Erlangung“ der Berufsunfähigkeit sind zwar in den Vertragsbedingungen für jeden Versicherten gleich, in der Realität überprüfen die Versicherer jedoch in jedem einzelnen Fall sehr genau, ob alle Punkte wirklich unumstößlich erfüllt sind.
1. Voraussetzung: Krankheit oder Kräfteverfall
2. Voraussetzung: Die sog. 50%-Regel
3. Voraussetzung: Die Dauer der Berufsunfähigkeit
Voraussetzung 1: Krankheit oder Kräfteverfall
Die erste Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit ist, dass der Versicherungsnehmer unter einer Krankheit oder einem Kräfteverfall leidet.
Bei Krankheiten muss es sich um Erkrankungen oder Beeinträchtigungen handeln, die einen Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben. Als Krankheit wird ein körperlicher oder geistiger Zustand angenommen, der von der Normalität bzw. von dem normalen Gesundheitszustand des Versicherten abweicht und zudem die berufliche Einsatzmöglichkeit oder Leistungsfähigkeit beschränkt oder verhindert.
Neben den physischen Erkrankungen sind insbesondere in den vergangenen Jahren auch die psychischen Erkrankungen in den Fokus der Versicherer gerückt, da ihr Anteil als Ursache für die Berufsunfähigkeit deutlich zugenommen hat. Zudem ist der ärztliche Nachweis psychischer Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit nicht einfach, weshalb gerade bei Krankheiten ohne nachweisbare organische Ursache häufig ein Gutachterstreit droht.
Für den Kräfteverfall als Voraussetzung für den Versicherungsfall in der BU-Versicherung muss ein altersbedingter Kräfteverfall vorliegen, der mehr als altersentsprechend ist. Der vorliegende Kräfteverfall muss nach regelmäßiger Rechtsprechung eindeutig vom Normalzustand abweichen und bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu Beeinträchtigungen führen.
Als mehr als altersentsprechend wird ein Kräfteverfall definiert, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu anderen Personen derselben Altersgruppe deutlich niedriger ist. Ein Vergleich mit Personen in derselben Berufsgruppe ist irrelevant.
Wichtig: Sowohl bei Krankheit als auch bei Kräfteverfall muss der Versicherte selbst aktiv werden, um die Berufsunfähigkeit zu beweisen. Die Unterstützung durch einen Arzt ist in der Regel unerlässlich, um den Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das berufliche Tätigkeitsfeld für den BU-Versicherer zu tätigen. Die Versicherungen machen es den Verbrauchern jedoch hierbei nicht leicht. Die Versicherung kann ein weiteres Gutachten durch einen festgelegten medizinischen Sachverständigen fordern. Spätestens jetzt sollten Versicherte einen zweiten, unabhängigen Gutachter zurate ziehen.
Voraussetzung 2: Die 50%-Regel bzw. 50-Prozent-Hürde
Als berufsunfähig gilt außerdem nur, wer in seinem aktuellen Beruf nur weniger als 50 Prozent seines bisherigen Pensums leisten kann. Entscheidend sind in der Regel die bisher geleisteten Arbeitsstunden. Das heißt, ein Vollzeit-Beschäftigter mit zuvor 50 Stunden Arbeitszeit pro Woche, der durch eine Beeinträchtigung nur noch 25 Stunden pro Woche in seinem bisher ausgeübten Beruf arbeiten kann, wäre als berufsunfähig anzusehen. Ein Teilzeit-Beschäftigter, der zuvor eine 20-Stunden-Stelle hatte, gilt somit erst bei weniger als 10 Stunden Leistungsfähigkeit in seinem Beruf als berufsunfähig.
Auch hier ist der Versicherte bei der Antragsstellung für die BU-Rente wieder in der Bringpflicht: Üblicherweise wird er aufgefordert, detailgenau auszuführen, wie seine Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgesehen haben, wie sein Tagesablauf vor dem Eintritt der Beeinträchtigung war und wie sich die Sachlage aktuell gestaltet.
Wichtig: Bei der Tätigkeitsdarlegung ist mit größter Vorsicht vorzugehen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer „Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles“ führen. In diesem Fall muss der Versicherer keine Leistung erbringen!
Auch beim Nachweis der Leistungsfähigkeit setzt die Versicherung gerne auf die Zermürbungstaktik und den „eigenen“ Gutachter. Das Nichterreichen des BU-Grades von 50 Prozent ist zweithäufigster Ablehnungsgrund der Berufsunfähigkeitsrente.
Voraussetzung 3: Dauer der Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gilt man außerdem erst, wenn man seinen bisherigen Beruf für eine längere Zeit nicht mehr ausüben kann – und zwar voraussichtlich für mindestens 6 Monate oder länger.
Das klingt einfacher, als es sich in der Realität häufig darstellt. Denn nicht immer ist von Beginn eines Unfalls oder einer Krankheit an klar, wie lange der Versicherungsnehmer seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben kann.
Ein Fallbeispiel aus der Praxis
Frau K. erkrankte im Jahr 2011. Auf Basis des Therapiekonzeptes der Ärztin von Frau K. war davon auszugehen, dass die Patientin im Jahr 2012 wieder vollständig arbeitsfähig sein würde. Frau K. vertraute auf das Konzept und hoffte, bald wieder arbeiten gehen zu können. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüfte derweil, ob Frau K. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten sollte, oder vielleicht doch eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit fließen sollte.
Im Jahr 2014 – zwei Jahre nach Beginn der Krankheit – entschied die DRV, dass bei Frau K. volle Erwerbsunfähigkeit vorliege und Teilhabeleistungen der DRV nicht als sinnvoll erachtet werden, weil Frau K. einfach zu krank sei. Daraufhin meldete Frau K. bei der Debeka ihre Berufsunfähigkeit.
Die Debeka musste die starken gesundheitlichen Einschränkungen der Frührentnerin akzeptieren und die monatliche BU-Rente zusagen. Allerdings zahlt die Versicherung die BU-Renten erst für den Zeitraum ab Mai 2014, nicht etwa für den Zeitraum seit Beginn der Erkrankung in 2011. Frau K. hatte für drei Jahre kein Einkommen und klagte gegen das Vorgehen der Versicherung. Das Urteil des BGH steht noch aus.
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Sollten Sie Probleme mit Ihrer BU-Versicherung haben, sind wir für Sie da. Gerade bei der Weigerung der Versicherung, die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente in Ihrem persönlichen Fall anzuerkennen, oder auch bei Zahlungseinstellung oder einer Verweisungsabsicht des Versicherers gilt erfahrungsgemäß: Nur mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts kann die Zahlung bzw. die Fortzahlung der BU-Rente gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden.
Durch gezielte Zermürbungstaktik wollen die Versicherer die Versicherten entmutigen. Aber dranbleiben lohnt sich! Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht sind seit Jahren auf Berufsunfähigkeitspolicen spezialisiert. Für Sie finden wir möglicherweise doch noch einen Weg und helfen dabei, Verträge zu retten und Rentenzahlungen zu erzwingen.