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Erbrecht | 03.12.2019

Ehegatten­testament

Berliner Testament – Möglichkeiten, Vorteile, Nachteile

Berliner Testament ist beliebteste letztwillige Verfügung von Eheleuten und ein­getragenen Lebens­partnern

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Verheiratete und eingetragene Lebens­partner können gemeinsam in einem Testament durch ein sogenanntes gemein­schaftliches Testament ihren letzten Willen festlegen.

Mit dem sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu ihren Erben ein und bestimmen darüber hinaus, dass ein Dritter (in der Regel die Kinder) Erbe des Länger­lebenden sein soll. Ehegatten­testamente führen häufig zu Erb­streitig­keiten unter Familien­angehörigen.

Eingriff in die gesetzliche Erbfolge

Ohne eine letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein, was in der Regel dazu führt, dass mehrere Personen Erben werden, die dann in einer Erben­gemein­schaft miteinander verbunden sind. Durch ein Testament, einen Erbvertrag und auch das Berliner Testament kann die gesetzliche Erbfolge geändert und der Letzt­versterbende bzw. hinter­bliebene Ehegatte/eingetragene Lebens­partner als Erbe eingesetzt werden.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben nach Ordnungen bestimmt (Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung usw.)

  • Erben 1. Ordnung sind zum Beispiel die eigenen Kinder und, wenn Kinder verstorben sind, deren Abkömmlinge (Enkelkinder)
  • Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, Neffen, Nichten)
  • Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers, usw.)
  • Erben der 4. Ordnung: Ur­großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben der 5. Ordnung: Entferntere Voreltern (Urur­großeltern und deren Abkömmlinge)

Der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebens­partner hat eine besondere Erben­stellung. Die Höhe seines Erbrechts richtet sich auch nach dem Güterstand und der Anzahl der Kinder.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft und hatte der Erblasser Kinder, dann erben der Ehegatte und die Kinder (unabhängig davon, wie viele es sind) nach der gesetzlichen Erbfolge je zu ½.

Lebten die Eheleute in der Zugewinn­gemein­schaft und hatten keine Kinder – und dies wird oft übersehen -, erbt der überlebende Ehegatte neben anderen Verwandten (z.B. Eltern, Geschwistern, Neffen, Nichten) nach der gesetzlichen Erbfolge nicht allein, sondern mit einer Erbquote von 3/4.

Hatten die Eheleute ehe­vertraglich den Güterstand der Gütert­rennung vereinbart, ist die gesetzliche Erbquote des Überlebenden unter anderem abhängig von der Zahl der Kinder (bei nur einem Kind beträgt die Erbquote des Ehegatten ½; 1/3 bei zwei Kindern und 1/4 bei drei oder mehr Kindern).

Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütert­rennung und hatten keine Kinder (und auch kein Testament), dann erbt nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte zum Beispiel neben Eltern des verstorbenen Ehepartners nur zu ½!

Bei kinderlosen Ehepaaren erbt aufgrund gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte nur dann zu 100 %, wenn weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.

Ziel des Berliner Testaments

Um diese gesetzliche Erbfolge zu verhindern, kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung hiervon abweichend seine oder seinen Erben frei bestimmen (hiervon strikt zu trennen ist die Frage, ob durch eine letztwillige Verfügung Enterbte eventuell Pflicht­teils- oder Pflicht­teils­ergänzungsa­nsprüche haben können).

Häufig bestimmen die Ehegatten neben der Erb­einsetzung des Länger­lebenden, auch bereits die Erbfolge für den Tod des Überlebenden, zum Beispiel die gemeinsamen Kinder als Schluss­erben. Eine Erben­gemein­schaft für den ersten Erbgang zumindest wird so verhindert. Durch diese Erb­einsetzung werden die Kinder für den ersten Erbgang somit enterbt.

Nach deutschem Recht haben Verheiratete/eingetragene Lebens­partner die Möglichkeit gemeinsam ein einziges gemein­schaftliches Testament zu errichten. Zu beachten ist, dass bloßen Lebens­gefährten dieser Weg nicht offen steht und ein gleichwohl verfasstes gemein­schaftliches Testament unwirksam wäre!

Gemeinschaft­liche Testamente werden entweder notariell beurkundet oder privat­schriftlich verfasst. Diese privat­schriftlichen gemeinschaft­lichen Testamente werden nur von einem Ehegatten eigen­händig und handschriftlich nieder­geschrieben und am Ende des Testaments von beiden jeweils persönlich und unter Angabe von Ort und Datum unter­schrieben.

Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen

Haben die Eheleute gemeinsame Kinder und sollen diese die sogenannten Schluss­erben sein, müssen die Ehegatten in ihrem Testament festlegen, ob und wenn ja, inwieweit ihre Verfügungen wechselbezüglich und damit bindend verfügt sein sollen. Die Bindungs­wirkung wechsel­bezüglicher Verfügungen führt dazu, dass Ehegatten­testamente, sofern sie nicht einvernehmlich aufgehoben werden, nicht einfach einseitig widerrufen werden können. Denn ein nur von einem Ehegatten erklärter einseitiger Testaments­widerruf bedarf der notariellen Form und muss dem anderen Ehegatten zu Lebzeiten nachweisbar zugehen (aus Beweis­gründen über einen Gerichts­vollzieher).

Nach dem Tod des Erst­verster­benden jedoch ist ein solcher Widerruf in der Regel nicht mehr möglich und das Testament nicht mehr abänderbar. Die eigene Testier­freiheit des Überlebenden ließe sich nur wieder erlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt; dann aber um den Preis des Verlustes der Erbschaft. Eine Aus­schlagung innerhalb der recht kurzen gesetzlichen Frist von in der Regel 6 Wochen und die hieraus resultierenden Rechts­folgen müssen daher sehr genau überlegt werden.

Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

Neben der eindeutigen Erb­einsetzung sollte ein Ehegatten­testament auch Folgendes enthalten:

  • Ausdrücklichen Widerruf voran­gegangener letzt­williger Verfügungen;
  • Ersatzerben­bestimmung;
  • Pflicht­teils­straf­klauseln, um die Kinder von der Geltend­machung von Pflicht­teils­ansprüchen abzuhalten und um der Gefahr zu begegnen, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil erhält und nach dem Tod des Letzt­versterbenden zusätzlich Miterbe wird (!);
  • Evtl. Klauseln für den Fall der Wieder­verheiratung;
  • Sofern minder­jährige Kinder Erben sein können, gegebenenfalls Bestimmungen zur Vermögenss­orge durch Dritte, Vor­mundschafts­regelungen oder die Anordnung einer Testaments­voll­streckung;
  • Vermächtnisse.

Berliner Testament und seine Grenzen

  • Die Nicht­berücksichtigung der Kinder für den ersten Erbfall kann auch steuerliche Nachteile haben, da es unter Umständen gewünscht ist, die erbschaftsteuerlichen Frei­beträge der Kinder auszunutzen (zurzeit 400.000 Euro je Kind).
  • Eine weitere gegebenenfalls nicht gewünschte erbschafts­steuerliche Folge kann sein, dass beim zweiten Erbfall der Nachlass des Letzt­versterbenden zu weiteren Erbschafts­steuern für die Kinder führt, da dann die vereinigten Vermögen ihrer Eltern auf sie übergehen. Die steuerlichen Frei­beträge der Kinder reichen dann gegebenenfalls nicht aus. Gerade bei hohen Vermögen lässt sich das Ehegatten­testament durch durchdachte Vermächtnis­lösungen und/oder rechtlich einwandfreien Pflicht­teils­straf­klauseln steuerlich „entschärfen“.
  • Darüber, dass die Kinder, wenn sie gemeinsam als Schluss­erben eingesetzt wurden, dann eine Erben­gemein­schaft bilden, machen sich die Eltern häufig keine Gedanken. Erben­gemein­schaften, insbesondere von Geschwistern, sind jedoch sehr streit­anfällig.
  • Bei Erbfällen mit Auslands­bezug ist aufgrund der seit 2015 geltenden EU-Erbrechts­verordnung zu beachten, dass nicht mehr das Staats­angehörigkeits­erbrecht gilt, sondern dasjenige Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in welchem der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bestand. Viele Länder jedoch erkennen das Gemeinschaft­liche Testamente jedoch nicht an (zum Beispiel, Italien, Spanien, Frankreich), wodurch Berliner Testamente unwirksam werden. In Fällen mit Auslands­bezug sollte daher dringend über einen notariellen Erbvertrag nachgedacht werden und zumindest eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimat­erbrechts aufgenommen werden.
  • Bei Patchwork­familien (Geschiedene heiraten neu und bringen jeweils Kinder aus früheren Beziehungen mit) stößt das klassische Berliner Testament an seine Grenzen, da nur die jeweils eigenen Kinder pflichtteils­berechtigt sind. Die Rechts­position der Kinder ist somit davon abhängig, welcher der Ehegatten zuerst verstirbt.
  • Sofern Eltern ein behindertes Kind haben reicht das klassische Berliner Testament nicht aus.

Testamente, die ohne Beratung und Hilfes­tellung eines Rechts­anwalts für Erbrecht oder eines Notars errichtet wurden, sind oft auslegungs­bedürftig, das heißt, die Beteiligten, Rechts­anwälte und Richter streiten darüber, was der wirkliche Wille des/der Testierenden gewesen sein soll. Dass es hierbei zu extrem gegen­sätzlichen Auffassungen und Ergebnissen kommen kann, liegt auf der Hand.

Ehegatten­testamente führen häufig dazu, dass die Beteiligten (Erben, enterbte Kinder, etc.) meinen, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hatte oder die Bedeutung seiner Formulierungen schlicht nicht wirklich abschätzen konnte. Eindeutige und klare und vor allem erbrechtlich „saubere“ Formulierungen sind essentiell, wenn man seinen Erben späteren Streit ersparen will.

Weitere Informationen zum Berliner Testament finden Sie hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/berliner-testament.html

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