wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Familienrecht | 22.05.2017

Schon­vermögen

Beratungs- und Verfahrens­kostenhilfe (VKH): Grenze für die Verwertung von Vermögen bei Verfahrens­kostenhilfe angehoben

Mit Wirkung ab 01. April 2017 hat sich das einzusetzende Schon­vermögen auf 5.000 Euro erhöht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, für ein Scheidungs­verfahren oder andere familien­gerichtliche Verfahren staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Staatliche Hilfe bei Scheidung oder Trennung?

In beengten finanziellen Verhältnissen und bei ganz geringen Einkommen kann für die außergerichtliche Tätigkeit sogenannte Beratungs­hilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Erteilt das Gericht nach vorheriger Prüfung einen Beratungs­hilfe- oder Berechtigungs­schein, so werden die Kosten für den Anwalt, mit Ausnahme eines Eigen­anteils von 15,00 Euro, von der Staatskasse getragen.

Auch für das gerichtliche Verfahren, wie Scheidung, Unterhalt oder Zugewinn, kann unter engen Voraus­setzungen staatliche Hilfe gewährt werden. In familien­gerichtlichen Verfahren ist das die sogenannte Verfahrens­kostenhilfe (VKH). Diese kann ohne oder mit Raten­zahlung bewilligt werden. Damit das Gericht prüfen kann, ob die Voraus­setzungen der Verfahrens­kostenhilfe vorliegen, muss der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. In diesem Vordruck muss u. a. angegeben werden, ob und wenn ja in welcher Höhe Vermögensw­erte vorhanden sind. Sind bestimmte Vermögens­grenzen überschritten, kann keine Verfahrens­kostenhilfe bewilligt werden. Denn dann sind die Vermögens­werte aufzulösen und daraus die Anwalts- und Gerichts­kosten zu bestreiten.

Schonvermögen seit April 2017 auf 5.000 Euro gestiegen

Die Grenzen, die für die Inanspruch­nahme des Vermögens bei der Beratungs- und Verfahrens­kostenhilfe gelten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01. April 2017 angehoben. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familien­streit­sachen bzw. § 76 FamFG in Familien­sachen) ist für das Verfahren Vermögen einzusetzen, soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Es wird auf § 90 SGB XII verwiesen. Kleinere Barbeträge sind nicht einzusetzen. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII hat sich das einzusetzende Schon­vermögen auf 5.000 Euro erhöht. Erst wenn Vermögen oberhalb dieses Betrages vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrens­kostenhilfe zu beantragen.

Kosteneffiziente Hilfe im Familienrecht mit Anwalt Siegen

Wir sind darauf bedacht, für unsere Mandanten so kosten­effizient wie möglich zu arbeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Durch fachkundige Beratung im Familien­recht lassen sich die Anwalts­kosten oftmals begrenzen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob die Voraus­setzungen der Bewilligung von Verfahrens­kostenhilfe vorliegen. Verfügen Sie über Vermögen oberhalb der Freigrenzen oder über zu hohe Einkünfte, so bietet unsere Fachkanzlei für Familien­recht und Scheidung in Siegen individuelle Raten­zahlungs­modelle. Sprechen Sie uns an. Denn jeder hat eine bestmögliche Vertretung bei Scheidung und Trennung verdient. Wir setzen und engagiert für Sie und die Belange Ihrer Familie ein (vgl. Scheidung Siegen).

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungs­termine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr zu erreichen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4134

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4134
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!