Beleidigungen werden als Straftat bewertet
Meistens gibt es für eine Beleidigung in Form eines „Vogels“ 20 bis 30 Tagessätze. Bei einem Nettogehalt von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Die rausgestreckte Zunge und der „Scheibenwischer“ kommen dem Täter dagegen meist etwas günstiger. Das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A… wird dagegen wieder etwas härter bestraft. Auch die indirekte Beleidigung („Am liebsten würde ich Sie jetzt A…loch nennen!“) wird als Straftat gewertet.
Auch Stinkefinger gegenüber einer Überwachungskamera ist strafbar
Von den Gerichten unterschiedlich behandelt wird der so genannte Doppelvogel mit beiden Zeigefingern an beiden Schläfen. Selbst der Stinkefinger gegenüber einer Überwachungskamera ist strafbar, da damit der überwachende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt, beleidigt wird. Eine extra „Beamtenbeleidigung“ gibt es nicht, diese wird wie eine normale Beleidigung gewertet. Straffrei dagegen sind: Sich mit der Hand an die Stirn schlagen oder den Kopf angewidert wegdrehen.
Am besten Sie bleiben immer schön lieb!
Sollten Sie sich dennoch einmal hinreißen lassen und es wird ein Verfahren gegen Sie geführt: Nehmen Sie es ernst; es drohen neben der Geldstrafe ein Eintrag ins Führungszeugnis, Führerscheinentzug und Punkte.
Rechtsanwalt für Strafrecht kann helfen
Ein erfahrender Strafrechtsanwalt wird hier versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sie sollten daher sofort nach Erhalt eines Vernehmungsbogens Kontakt zum Anwalt suchen, bevor Sie sich um Kopf und Kragen reden …