Parteien streiten über Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrages. Die Kläger hatten bei der Beklagten 2009 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichneten die Kläger auch eine Widerrufsbelehrung, die sie anschließend ausgehändigt bekamen. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ war mit einer Fußnote gekennzeichnet, die im erläuternden Text mit „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ erklärt wurde. Des Weiteren waren unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ abweichend von dem damals gültigen Muster die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem enthielt die Belehrung dort, insoweit übereinstimmend mit der Muster-Widerrufsbelehrung, den Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“ Hinzu kamen noch weitere vereinzelte Anpassungen.
Beklagte erklärt Belehrung für ordnungsgemäß und sieht Widerruf als verfristet an
Im Jahr 2014 widerriefen die Kläger den Vertrag. Der Widerruf sei nicht verfristet, da die Belehrung aufgrund der Abweichungen fehlerhaft sei und somit die Frist gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte hingegen sah den Widerruf als verfristet an, da die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung orientiere sich an der Muster- Widerrufsbelehrung und enthalte nur unwesentliche Abweichungen ohne inhaltliche Auswirkungen.
LG: Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen konnten (Az. 2 O 230/14). Die Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass die 14-tägige Frist mit Aushändigung im Jahr 2009 zu laufen begann und die Erklärung 2014 somit verspätet sei. Die Belehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die nur unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen weder verwirrt noch unrichtig über seine Rechte belehrt.
Fazit
Das Widerrufsrecht ist nicht nur bei Verbraucherdarlehensverträgen immer wieder ein Streitthema. Insbesondere auch im Fernabsatz steht die Widerrufsbelehrung im Fokus. Denn nicht nur die Folge, dass der Kunde ein nunmehr 1 Jahr und 14-tägiges Widerrufsrecht hat kann für Unternehmen enorme Kosten bedeuten. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber und Schutzvereine können durch fehlerhafte Belehrungen auftreten. Dies umso mehr, als dass seit dem 13. Juni 2014 durch die Verbraucherrechte-Richtlinie verschärfte Anforderungen gelten. Erfreulich ist insoweit, dass das LG Heidelberg nur unwesentliche und belanglose Änderungen, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der Belehrung haben, als rechtlich unbedenklich einstuft. Gleichwohl ist die Grenze zwischen „belanglosen“ und sich inhaltlich auswirkenden Änderungen fließend und sollte nicht unterschätzt werden!