Grundsätzlich gilt: Beiträge zur SOKA-Bau müssen bezahlt werden, wenn mehr als die Hälfte der im Betrieb erbrachten Gesamtarbeitszeit auf beitragspflichtige Tätigkeiten entfällt. Welche Tätigkeiten beitragspflichtig sind, ergibt sich aus dem entscheidenden Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung. Der Tarifvertrag gilt auch für Unternehmen ohne Tarifbindung. Das hat die Politik durch sogenannte ministerielle Allgemeinverbindlicherklärungen sichergestellt, inzwischen sorgen auch zwei spezielle SOKA-Sicherungsgesetze (SokaSiG und SokaSiG 2) dafür.
Frage der SOKA-Beitragspflicht bleibt komplexe Einzelfallentscheidung
Der VTV lässt sich nicht einfach als Checkliste nutzen, in der man nachschlägt, ob der eigene Betrieb Beiträge zur SOKA-Bau zahlen muss oder nicht. Im Text des Tarifvertrags finden sich zwar durchaus konkrete Listen beitragspflichtiger Tätigkeiten wie „Asbestsanierungsarbeiten“ oder „Straßenwalzarbeiten“. Dazu gibt es eine – deutlich kürzere – Aufzählung von Tätigkeiten, für die explizit keine Beiträge anfallen, etwa „Säurebau“. Trotzdem bleibt die Frage der SOKA-Beitragspflicht eine recht komplexe Einzelfallentscheidung.
Das hängt damit zusammen, dass im VTV neben konkret genannten Tätigkeiten auch sehr allgemeine und verklausulierte Bestimmungen vorkommen. Begriffe wie „bauliche Leistung“ müssen erst einmal mit einem konkreten, inhaltlichen Bezug gefüllt werden. Ein weiteres Beispiel: beitragspflichtig sind laut VTV auch „Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen“.
Konkrete Analyse des Einzelfalls notwendig
Ein solch sperriger Satz kann durchaus über existenzgefährdende Beitragsforderungen in fünf- oder sechststelliger Höhe entscheiden. Dazu kommen weitere rechtliche Aspekte, die sich beispielsweise aus den oben genannten Allgemeinverbindlicherklärungen und den SokaSiG-Gesetzen ergeben. Ausschlaggebend ist immer, wie diese abstrakten Normen auf einen konkreten Fall anzuwenden sind. Und das hängt oft von Details der Situation ab.
Genau deshalb darf man keine voreiligen Schlüsse auf die eigene Beitragspflicht ziehen, selbst wenn bereits ein Arbeitsgericht über die SOKA-Beitragspflicht eines Betriebs der gleichen Branche entschieden hat.
Einige Beispiele für solche scheinbaren Details, die Richter beim Beurteilen der SOKA-Beitragspflicht betrachtet haben:
Baumaschinen-Einsatz, aber keine bauliche Leistung:
Bei einem Betrieb, der den Straßenbau mit Gussasphaltkochern belieferte, war für das Hessische Landesarbeitsgericht zwar klar, dass es sich dabei um Baumaschinen handelte. Doch wurde die Anlieferung nicht als „Erbringung baulicher Leistungen“ eingestuft und war somit nicht beitragspflichtig. Ein Aspekt bei dieser Entscheidung war, wie der Asphalt vor Ort ausgeladen wurde.
Dekor-Fußböden aus Naturstein? Steinmetz-Handwerk!
Wie Arbeitsrichter in SOKA-Fällen eine Tätigkeit einordnen, hat oft wenig mit dem zu tun, wie der Betrieb sich selbst sieht. Das Bundesarbeitsgericht ordnete ein Unternehmen, das Dekorfußböden verlegte, dem Steinmetz-Handwerk zu, weil die Platten mit Quarzsand und Kieseln hergestellt wurden. (Steinmetzarbeiten sind von der SOKA-Beitragspflicht explizit ausgenommen.)
Klempnerei entscheidet:
Im Fall eines Betriebs für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation entschieden die Richter, dass der Anteil der Klempnerarbeiten an der Gesamtarbeitszeit im Vergleich zu Installateurs- und Heizungsbauertätigkeiten ein zentraler Gesichtspunkt für die Beitragspflicht war.
Nur kontrolliert, oder auch angeleitet?
Im Fall eines Betriebs, der übernommene Arbeiten nicht selbst ausführte, war entscheidend, ob er nur Gewerke dafür vermittelt und deren Arbeit kontrolliert oder diese als seine eigenen Subunternehmer auch angeleitet.
Gebäude oder Produktionsanlage
Dieser Aspekt war bei der Frage entscheidend, ob für Schweißarbeiten in einer Raffinerie SOKA-Bau-Beiträge anfielen. Im einem Fall war das Schweißen eine bauliche Tätigkeit, im anderen industriell und damit nicht beitragspflichtig.
Tarifvertrag ausschlaggebend
Ein Betrieb, der Fassadenbauteile samt Unterkonstruktionen aus Metall montierte, wurde vor Beiträgen bewahrt, weil für ihn Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie galten. Damit galt die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV für ihn nicht.
Inspektion oder Instandhaltung?
„Instandsetzung“ und die „Instandhaltung“ von Bauwerken sind als bauliche Tätigkeit beitragspflichtig. Für reine Inspektion gilt dies nicht. So wurde ein Betrieb, der Rohrreinigung mit Kanalsanierung verband, zur Beitragszahlung verurteilt, weil das als Instandsetzung galt. Ein anderer, der Schäden an Kabelschächten aus Beton lediglich feststellte, konnte die Beitragsansprüche der Sozialkasse abwehren.
Entscheidend sind die Details - lassen Sie Ihre Aussichten prüfen!
Gerade im tarifvertraglichen Sozialkassenrecht beeinflussen oft die konkreten Details, wie ein Fall von den Richtern unter die gesetzlichen Vorgaben eingeordnet wird. Die Beitragspflicht zur SOKA-Bau ergibt sich anhand der individuellen Umstände. Diese Prüfung lohnt sich im Vorfeld. Denn genau diese konkreten Umstände können dafür sorgen, dass die Beitragsforderungen der SOKA-Bau in Leere gehen.
Das ist typisch für Rechtsfragen, in denen es um die SOKA-Bau geht. Deshalb ist es unerlässlich, sich vom Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen. Unsere Kanzlei ist auf Fragen im tariflichen Sozialkassenverfahren spezialisiert. Sie erhalten objektive Auskünfte zu Ihrer Interessenwahrnehmung.