Die SOKA-Bau ist der Ansicht, sie habe in solchen Fällen Anspruch auf Beitragszahlung: Das Vermieten und Anliefern der Container samt Anpassung nach Kundenwünschen, Anlieferung und Aufstellung ist für die Sozialkasse eine bauliche Tätigkeit. Sie fordert deshalb Beiträge – und klagt solche Forderungen auch ein.
Allerdings hat sie damit längst nicht immer Erfolg, wie verschiedene Urteile zeigen. Ein besonders interessantes Verfahren ist gerade anhängig.
SOKA-Bau fordert Beiträge für Aufstellen von Bau-Container
Keinen Erfolg hatte die SOKA-Bau beispielsweise, als sie in zwei verschiedenen Prozessen Beiträge von tschechischen Unternehmen einklagen wollte. Beide Verfahren gingen bis vors Bundesarbeitsgericht – und endeten mit einer Niederlage für die Sozialkasse.
Beide tschechischen Unternehmen waren Industriebetriebe der Metallbranche und stellten unter anderem Container her. Diese Baucontainer wurden außerdem vermietet und aufgestellt, auch in Deutschland. Für den Transport und das Aufstellen wurden Arbeitnehmer aus Tschechien eingesetzt. Die SOKA-Bau war der Ansicht, diese Arbeiten fielen unter den VTV, den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Sie forderte im einen Fall rund 60.000 Euro, im anderen knapp 8.000 Euro an Beitragsnachzahlungen. Die Unternehmen selbst wehrten sich unter anderem mit dem Hinweis, sie hätten keine Bauleistungen erbracht, sondern mit solchem Baucontainer nur Hilfsmittel für die Bautätigkeit anderer Unternehmen gestellt. Doch das war gar nicht der entscheidende Gesichtspunkt, wie sich zeigte.
BAG: Selbstständige Betriebsabteilung ist Voraussetzung für Beitragspflicht
Für die Richter am Bundesarbeitsgericht war vielmehr zentral, dass die für die Containeraufstellung in Deutschland eingesetzten Arbeitskräfte nicht zu selbstständigen Betriebsabteilungen gehörten. Vielmehr wurden sämtliche der Arbeitnehmer (in beiden Fällen) überwiegend in der Produktion in Tschechien eingesetzt.
Bei einem nicht-baulichen Gesamtbetrieb wie den tschechischen Metallunternehmen ist jedoch eine mit Bautätigkeiten befasste selbstständige Betriebsabteilung, die außerhalb der „stationären Betriebsstätte“ eingesetzt wird, Voraussetzung für die Beitragspflicht. Mit der Frage, ob das Vorbereiten und Aufstellen der Container eine bauliche Tätigkeit darstellt, befassten sie die Richter gar nicht mehr.
LAG: Aufstellen von Büro- und Bau-Containern ist beitragspflichtig
Genau dieser Punkt steht dagegen mit im Fokus bei einem Verfahren, das zuerst vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und dann beim Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main verhandelt wurde und nun auf eine Entscheidung durch die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt wartet.
Geklagt hat auch in diesem Fall die SOKA-Bau. Sie verlangt Beitragsnachzahlungen in Höhe von mehr als 16.000 Euro. Das Unternehmen, das der Sozialkasse diese Summe nicht zahlen will und deshalb verklagt wurde, vermietet Wohncontainer, Bürocontainer, Sanitärcontainer und Baucontainer, meistens für eine Zeit von bis zu einem Jahr. Die Metallcontainer sind durch Holz- oder Glaswolle isoliert und werden nach Kundenwunsch mit Trennwänden sowie Fenstern und Türen ausgestattet. Der Container-Vermietungsdienst übernimmt den Transport und die Kranarbeiten für die Aufstellung. Andere Arbeiten wie den Anschluss von Leitungen müssen die Kunden selbst ausführen.
Das Landesarbeitsgericht sah das Aufstellen der Container trotzdem als Fertigbau. Mit dem Abstellen des Wohncontainers durch den Kran sei ein solches “Bauwerk” fertig hergestellt. Das Anpassen der Containermodule mit Türen, Fenstern und Trennwänden waren für die Richter „Innenausbau“. Sie verurteilten den Container-Anbieter zur Beitragszahlung.
BAG hat nun das letzte Wort
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Inzwischen ist auch dieses Verfahren beim Bundesarbeitsgericht gelandet. Man kann gespannt sein, ob die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht das Aufstellen von Bau-Containern und ähnlichen Modulen ebenfalls als beitragspflichtigen Fertigbau betrachten.
SOKA-Beitragsforderungen wegen ungeklärter Rechtslage nicht unbesehen bezahlen
Da die Rechtslage im Moment derart ungeklärt ist, gibt es wenig gute Gründe für Container-Mietdienste und ähnliche Unternehmen, gegenüber der Sozialkasse vorauseilenden Gehorsam zu zeigen und alle Forderungen unbesehen zu bezahlen.
Das Gleiche gilt im Prinzip für sämtliche Betriebe, deren Beitragspflicht nicht unmittelbar feststeht. Schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen sollten sie sich vom Rechtsanwalt über die eigene Rechtsposition und die Aussicht auf Gegenwehr aufklären lassen. Schließlich geht es um viel Geld.