Erblasser verfasst handschriftlich und mit Schreibmaschine geschriebenes Vermächtnis
Ein Erblasser setzte durch handschriftliche Verfügung ein Vermächtnis an „Geschwister und ihre Angehörigen“ aus, mit dem er diesen Personen einen Teil der Ersparnisse zugedachte. Über der handschriftlichen Verfügung befand sich eine maschinengeschriebene Tabelle, die die Überschrift hatte: „mögliche erbschaftssteuerfreie Zuwendungen“. Daneben standen die Namen der Geschwister des Erblassers sowie weiterer Verwandte. Jedem Namen waren einzelne Beträge zugeschrieben.
Neffe beansprucht im Vermächtnis aufgelistete Beträge
Ein Neffe, der in dieser maschinengeschriebenen Liste aufgeführt war, verlangte den daneben verzeichneten Betrag von 20.000 DM und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die weiteren 20.000 DM, die neben deren Namen standen.
Das Landgericht legte das Testament mithilfe der Liste aus und befand, der klagende Neffe sei demgemäß Vermächtnisnehmer.
Begriff „Angehörigen“ bedarf der Definition
Das Oberlandesgericht Koblenz befand (15.11.2013 - 10 U 430/13), dass der Begriff „ihre Angehörigen“ mehrdeutig sei, er müsse deswegen ausgelegt werden. Eine Definition sei im BGB nicht enthalten, in § 11 StGB würden einige Angehörige aufgeführt und für das öffentliche Recht sei in § 15 AO eine große Zahl von Personen demgemäß definiert.
Handschriftliches Testament nimmt keinen Bezug auf maschinegeschriebene Tabelle
Für das Oberlandesgericht war der Wortlaut des Testaments im Hinblick auf diese Position bezüglich der Vermächtnisnehmer völlig unklar. Die maschinengeschriebene Tabelle könne als Auslegungshilfe schon dem Grunde nach nicht herangezogen werden, weil weder im Text des handschriftlichen Testaments darauf Bezug genommen sei noch sonst im Wortlaut irgendein Anhaltspunkt vorliege, aus dem sich ergebe, dass der Erblasser testamentarisch darauf Bezug nehmen wolle. Die Voraussetzungen der Andeutungstheorie sein also nicht gegeben.
Vermächtnisanordnung hinsichtlich der Angehörigen unwirksam
Der Kreis der Geschwister sei bestimmbar, nicht aber der Kreis der Angehörigen. Wegen dieser fehlenden Bestimmtheit sei die Vermächtnisanordnung hinsichtlich der Angehörigen unwirksam.