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Erbrecht | 03.02.2016

Vermächtnis

Beim Verfassen eines Testaments muss die gesetzliche Form genau eingehalten werden

Ungenauig­keiten und Nichteinhalten der der gesetzlichen Form können zur Unwirksamkeit der Vermächtnis­anordnung führen

(OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013, Az. 10 U 430/13)

Wird beim Verfassen eines Testaments die gesetzliche Form nicht beachtet, kann der letzte Wille des Verstorbenen schnell unwirksam werden.

Erblasser verfasst handschriftlich und mit Schreibmaschine geschriebenes Vermächtnis

Ein Erblasser setzte durch handschriftliche Verfügung ein Vermächtnis an „Geschwister und ihre Angehörigen“ aus, mit dem er diesen Personen einen Teil der Ersparnisse zugedachte. Über der handschriftlichen Verfügung befand sich eine maschinen­geschriebene Tabelle, die die Über­schrift hatte: „mögliche erbschafts­steuerfreie Zuwendungen“. Daneben standen die Namen der Geschwister des Erblassers sowie weiterer Verwandte. Jedem Namen waren einzelne Beträge zugeschrieben.

Neffe beansprucht im Vermächtnis aufgelistete Beträge

Ein Neffe, der in dieser maschinen­geschriebenen Liste aufgeführt war, verlangte den daneben verzeichneten Betrag von 20.000 DM und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die weiteren 20.000 DM, die neben deren Namen standen.

Das Landgericht legte das Testament mithilfe der Liste aus und befand, der klagende Neffe sei demgemäß Vermächtnis­nehmer.

Begriff „Angehörigen“ bedarf der Definition

Das Oberlandes­gericht Koblenz befand (15.11.2013 - 10 U 430/13), dass der Begriff „ihre Angehörigen“ mehrdeutig sei, er müsse deswegen ausgelegt werden. Eine Definition sei im BGB nicht enthalten, in § 11 StGB würden einige Angehörige aufgeführt und für das öffentliche Recht sei in § 15 AO eine große Zahl von Personen demgemäß definiert.

Handschriftliches Testament nimmt keinen Bezug auf maschinegeschriebene Tabelle

Für das Oberlandes­gericht war der Wortlaut des Testaments im Hinblick auf diese Position bezüglich der Vermächtnis­nehmer völlig unklar. Die maschinen­geschriebene Tabelle könne als Auslegungs­hilfe schon dem Grunde nach nicht herangezogen werden, weil weder im Text des handschriftlichen Testaments darauf Bezug genommen sei noch sonst im Wortlaut irgendein Anhaltspunkt vorliege, aus dem sich ergebe, dass der Erblasser testamentarisch darauf Bezug nehmen wolle. Die Voraus­setzungen der Andeutungs­theorie sein also nicht gegeben.

Vermächtnisanordnung hinsichtlich der Angehörigen unwirksam

Der Kreis der Geschwister sei bestimmbar, nicht aber der Kreis der Angehörigen. Wegen dieser fehlenden Bestimmtheit sei die Vermächtnis­anordnung hinsichtlich der Angehörigen unwirksam.

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