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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.04.2017

Bearbeitungs­gebühren

Bauspar­kassen müssen Bearbeitungs­gebühren zurück­erstatten

Bei der „Darlehens­gebühr“ handelt es sich um eine sogenannte Preisneben­abrede und diese ist unzulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Elke Schubert

Das Bau­spar­darlehen, das fast jeder Häusleb­auer abgeschlossen hat, ist wegen Gebühren, in die rechtliche Kritik geraten. In jahrelanger Praxis hatten Bauspar­kassen, wenn es zur Auszahlung des Darlehens kam, Gebühren verlangt. Wie hoch die Gebühren waren, können Betroffene auf dem Kontoauszug ihres Darlehens­kontos nachlesen. Mit einer Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs vom 08.11.2016 wurden diese Extra-Gebühren für Bau­spar­darlehen gekippt.

Bearbeitungsgebühren von Banken sind unzulässig

Darlehens­gebühren, so der BGH, dienen alleine dem Verwaltungs­aufwand der Bauspar­kassen und dürfen deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Die Bauspar­kasse verlangte aber vom Sparer bis zu 2 % der Kredit­summen. Geklagt hatte ein Verbraucher­schutz­verband mit dem Argument, eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen sei überraschend. Diesem Argument folgte der Bundes­gerichts­hof und entschied, bei der „Darlehens­gebühr“ handelt es sich um eine sogenannte Preisneben­abrede. Mit der Gebühr wird keine Gegen­leistung der Bauspar­kasse berechnet. Es wird der eigene Verwaltungs­aufwand der Bauspar­kasse abgegolten, was unzulässig ist. So hatte der Bundes­gerichts­hof schon 2014 für Bearbeitungs­gebühren von Banken entschieden.

Darlehensgebühren können zurückverlangt werden

Wer diese Darlehens­gebühren bezahlt hat, kann sie zurück­verlangen, oder sich auf den Darlehens­betrag gut­schreiben lassen. Letzteres bedeutet, dass die Bauspar­kasse das Darlehen nochmals berechnen muss: die Gebühr wird rückwirkend als Tilgungs­rate berechnet, was bei 2 % durchaus etwas ausmacht.

Neuere Bauspar­verträge beinhalten die Gebühr nicht mehr. Schwäbisch Hall beendete die Praxis schon 2000, Konkurrent Wüstenrot hat diese bis 2013 verlangt. Da der Anspruch auf Rück­erstattung nach 3 Jahren verjährt, können bis 2013 verlangte Gebühren noch bis zum 31.12.2016 zurück­verlangt werden. Muster­briefe bieten die Verbraucher­zentrale und die Stiftung Warentest zum download an. Wenn Sie darauf zurück­greifen, dann sollten Sie den Musterbrief als Fax mit Sende­bericht oder als Einwurf­einschreiben versenden. Auf diese Weise haben Sie einen Zugangs­nachweis in Händen.

Verjährung der Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts verhindern

Gefahr hierbei ist, dass die Muster­anschreiben ignoriert werden könnten. Um dann die Verjährung der Ansprüche zu verhindern, sollten Sie schnell einen Anwalt mit der Durch­setzung ihrer Ansprüche kontaktieren. Die Kosten hierfür muss die Bauspar­kasse tragen, wenn sie die Rück­zahlungs­frist verbummelt hat.

Insgesamt sind Bau­spar­darlehen immer schwieriger zu vergleichen. Der Verbraucher muss oftmals gleich bei Vertrags­beginn eine „Abschluss­gebühr“ zahlen von bis zu 1,6 % der Bauspar­summe. Bei Wüstenrot heißt die Abschluss­gebühr „Agio“ und beträgt 2 %. Dass bedeutet, dass der Sparer 102 % der Darlehens­summe zurück­zahlen muss. Gerne wird auch eine Konto­gebühr verlangt von 20 Euro pro Jahr. Ob das rechtlich zulässig ist, ist noch nicht entschieden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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