Bausparverträge, welche nicht voll bespart, aber seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind, dürfen seitens der Bausparkasse – dort seitens der Wüstenrot AG – gekündigt werden. Wie so oft war es auch hier ratsam, die Urteilsgründe zu kennen/abzuwarten, um keine voreilige Schlüsse zu ziehen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Nicht alle Bausparverträge dürfen von Bausparkassen per se gekündigt werden
Bausparkassen dürfen nicht alle Verträge per se kündigen, welche die zuvor benannten Voraussetzungen erfüllen. Wie der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung bekannt gab, sind von der Kündigungsmöglichkeit solche Bausparverträge ausgenommen, welche einen Zinsbonus („Renditsparen/Sparfuchs“ etc.) beinhalten. Laut den Urteilsgründen kann die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treuprämie, Zinsbonus oder Bonus nämlich anders sein!
Für zulässige Kündigung muss Bonusanspruch schon seit mindestens zehn Jahren bestehen
Der Grund: Bei diesen Verträgen ist der Zweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. In diesem Fall darf die Bausparkasse also erst kündigen, wenn auch der Bonusanspruch schon seit mindestens zehn Jahren besteht.
Bausparverträge gelten erst bei ausgezahltem Zinsbonus als erfüllt
Diese Gratifikation wird regelmäßig dann fällig, wenn der Bausparer auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet und eine bestimmte Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Solche Bausparverträge gelten erst dann als erfüllt, wenn der Sparer seinen Zinsbonus ausgezahlt bekommt. Bei derart ausgestalteten Bausparverträgen ist eine frühere Kündigung gerade nicht zulässig, vor allem genügt die Zuteilungsreife nebst zehnjähriger Ablauffrist hier nicht, um den Vertrag kündigen zu können.
MPH Legal Services - Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - vertritt Bausparkunden bundesweit gegenüber Bausparkasse im Rahmen vorzeitig gekündigter Bausparverträge.