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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 30.09.2016

Immobilien­darlehens­verträgen

Bauspar­kasse Schwäbisch Hall AG zur Rück­abwicklung von Darlehens­verträgen verurteilt

Das Landgericht Cottbus hat die Widerrufs­belehrung in drei Immobilien­darlehens­verträgen als fehlerhaft angesehen

Das Landgericht Cottbus hat in einem neuen Urteil vom 08. August 2016 - 2 O 327/15 - die Widerrufs­belehrung in drei Immobilien­darlehens­verträgen der Bauspar­kasse Schwäbisch Hall AG vom 11. November 2009 als fehlerhaft angesehen.

Kläger hatte vier Darlehensverträge abgeschlossen

Der Kläger hatte zum Zwecke der Finanzierung eines selbst genutzten Einfamilien­hauses vier Darlehens­verträge über einen Gesamt­betrag von 310.000,00 Euro mit der Bauspar­kasse abgeschlossen. Der erhobenen Fest­stellungs­klage wurde stattgegeben, soweit sie die im Jahr 2009 geschlossenen Darlehens­verträge betrifft. Der Kläger aus Königs Wuster­hausen wurde von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Drei Darlehensverträge aus dem Jahr 2009 wurden wirksam widerrufen

Das Landgericht Cottbus stellt zunächst fest, dass die drei Darlehens­verträge aus dem Jahr 2009 wirksam widerrufen worden seien. Die dortigen Widerrufs­belehrungen seien nicht als deutlich im Sinne des Paragraphen 355 BGB. Laut dem Landgericht wurde mit den Belehrungen nicht zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist belehrt. Die Bauspar­kasse könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzes­fiktion berufen. Die erteilte Widerrufs­belehrung könne nicht losgelöst vom Inhalt des jeweils mitgesandten Begleit­schreibens gelesen werden. Hinsichtlich eines vierten Darlehens­vertrages vom 23. Juli 2010 über 10.000,00 Euro sei die Fest­stellungs­klage dagegen nicht begründet. Insofern ist das Landgericht der Auffassung, dass keine Belehrungs­pflicht in Bezug auf den Erhalt einer Belehrung in Textform gegeben sei. Der Bundes­gerichts­hof habe auch nicht von einer inhaltlichen und optischen Identität von Muster und verwendetem Formular gesprochen. Der verlangten Entsprechung in optischer Hinsicht sei vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn den Merkmalen der optischen Hervor­hebung des Musters entsprochen wurde.

Bank- und Sparkassen­kunden sollten ihre Kreditverträge anwaltlich überprüfen lassen

„Das Urteil des Land­gerichts Cottbus reiht sich bei den sogenannten Widerrufs­fällen ein in die Vielzahl positiver Urteile für die Verbraucher“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte fest. „Das Urteil sollte allen Kunden der Bauspar­kasse Schwäbisch Hall AG, deren Kredit­vertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufs­belehrung enthält, Mut machen, sich außer­gerichtlich bzw. gerichtlich gegenüber der Darlehens­geberin durch­zusetzen“, meint Hahn weiter. Hahn Rechts­anwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassen­kunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich wegen eines möglichen weiteren Vorgehens fachanwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

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