Bagger-Einsätze bei Bedarf – Betriebsabteilung Baggerarbeiten?
Das zeigt auch der Fall eines auf Nutzfahrzeuge und Baumaschinen spezialisierten Kfz-Meisterbetriebs, der zusätzlich eine Tankstelle betrieb und Transporte sowie Container-Dienste anbot.
Außerdem wurden bei Bedarf Bautätigkeiten übernommen oder Baumaschinen vermietet, wenn ein Bauunternehmen oder die Stadtverwaltung einen Radlader oder Kran mit Bedienungspersonal benötigten oder Baggerarbeiten durchzuführen waren. Dann wurden beispielsweise Straßengräben ausgebaggert, Straßenlaternen aufgestellt, Baumwurzeln beseitigt oder Bohrarbeiten durchgeführt. Auch auf dem Friedhof und im Winterdienst half die Werkstatt mit ihren Baggern und Fahrzeugen aus.
Gelegentliche Bagger-Einsätze rief Sozialkasse auf den Plan
Zunächst fand ein „Betriebsbesuch“ durch einen SOKA-Bau-Mitarbeiter statt. Später folgte ein Beitragsbescheid: Mehr als 105.000 Euro wollte die tarifliche Sozialkasse von dem Unternehmen haben, als Nachzahlung der Beiträge.
Der Kfz-Meisterbetrieb hielt mit Zahlen zur Arbeitszeit dagegen: Der größte Teil der Arbeitsstunden entfiel auf Arbeiten in der Werkstatt sowie auf Transporte. Er sah sich nicht als baugewerbliches Unternehmen auch nicht die behauptete Betriebsabteilung Baggerarbeiten, und lehnte die Zahlung der Beiträge ab.
Die SOKA-Bau klagte ihre Forderung vor Gericht ein. Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre hin. Erst wurde vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden verhandelt, dann erfolgte eine Berufung vor dem Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main. Gleichzeitig stockte die SOKA-Bau ihre Forderung an den Betrieb um annähernd 150.000 Euro auf.
LAG verneint selbständige Betriebsabteilung für Bautätigkeiten
Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben jedoch dem beklagten Betrieb recht: Die SOKA-Bau könne von dem Betrieb nicht die Zahlung von Beiträgen für die betreffenden Jahre verlangen.
Ausschlaggebend war: Weder wurde die Mehrheit der Arbeitszeit im Betrieb mit baulichen Tätigkeiten verbracht, noch gab es eine selbständige Betriebsabteilung Baggerarbeiten. Die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer waren daneben auch mit anderen Arbeiten wie etwa Wartungsarbeiten an Baumaschinen befasst. Außerdem gab es keinen Vorarbeiter oder Polier, der beispielsweise speziell die Baggerarbeiten oder die mit dem Aufstellen der Straßenlaternen beschäftigten Arbeiter angeleitet hätte. Sie waren direkt dem Geschäftsführer des Betriebs unterstellt.
SOKA-Beitragsforderung lassen sich nicht nach „Schema F“ abwehren
Solche Details können wichtig werden, wenn ein Betrieb mit gemischter Tätigkeit sich gegen Beitragsforderungen der SOKA-Bau zur Wehr setzt. Wird vor Gericht festgestellt, dass eine eigene Betriebsabteilung speziell für gewerbliche Bauarbeiten existiert, kann für die Arbeitnehmer dieser Betriebsabteilung eine Beitragspflicht bestehen. Genau das war in dem beschriebenen Fall jedoch nicht gegeben.
Beitragsforderungen der Sozialkasse lassen sich nicht nach „Schema F“ abwehren. Die Besonderheiten des konkreten Falls, der betroffene Betrieb, seine Arbeitnehmerstruktur und die ausgeführten Tätigkeiten müssen genau analysiert werden. Nur so können Schwächen in der Argumentation der SOKA-Bau ausfindig gemacht und Gegenargumente untermauert werden.
Auf die Betriebsorganisation kommt es an
In diesem Fall war letztlich die Betriebsorganisation entscheidend für den Erfolg. In anderen Fällen haben sich die Qualifikation der Mitarbeiter oder sogar die Einrichtung der Werkstatt als wichtige Aspekte erwiesen. Die Rechtslage rund um die tariflichen Sozialkassen ist sehr komplex. Worauf es konkret ankommt, kann man nur wissen, wer sich umfassend und über Jahre hinweg mit den Rechtsfragen rund um die SOKA-Bau beschäftigt.