Urteil des Bundesgerichtshofs: Bankgebühren für Ersatzkarten sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 entschieden, dass Banken keine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGBs vereinbaren dürfen, wenn die Karte wegen Verlusts oder Diebstahls gesperrt gewesen ist.
Postbank verlangte für das Ausstellen von Ersatz-EC-Karten 15,00 Euro
In dem konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank geklagt, die von ihren Kunden 15 Euro für das Ausstellen einer Ersatz-EC-Karte verlangt. Die Vorinstanzen gaben zwar der Postbank Recht, der Bundesgerichtshof sah die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbandes jedoch für begründet an und erklärte die mit der Klage angegriffene Klausel für unwirksam.
Die Postbank verwendete eine Klausel, in der das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten ist, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“
Eine solche Klausel könnte nun vom Bundesgerichtshof als unwirksam erklärt werden
Die genaue Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht, jedoch lässt sich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2015 entnehmen, dass eine solche Klausel nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann unwirksam ist, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB jedoch nicht standhält.
Egal ob die Karte verloren gegangen oder gestohlen wurde, die Karte muss gesperrt werden
Zur Begründung – so ist dies der Pressemitteilung zu entnehmen – führt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die Klausel nach ihrem Wortlaut auch auf sämtliche Fälle bezieht, in denen die Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde und gesperrt werden musste, damit Unbefugte keinen Zugriff auf die Karte und somit auf das Konto haben.
Bank hat die gesetzliche Pflicht eine neue Karte auszustellen
Die Bepreisung einer vom Kunden in den genannten Fällen begehrten Ersatzkarte weicht allerdings von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Denn nach dieser Vorschrift trifft die Bank nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Pflicht, eine neue Karte auszustellen, wenn eine Entsperrung nicht in Betracht kommt, weil die Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde.
Damit reiht sich das junge Urteil des Bundesgerichtshofs in die Entscheidungen zur Unwirksamkeit der von Banken AGB-mäßig erhobenen Gebühren für Tätigkeiten, zu denen die Banken nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin verpflichtet sind, nahtlos ein.
Betroffene können die berechneten Gebühren zurückverlangen
Sollten Sie hiervon betroffen sein, können Sie die von der Bank berechneten Gebühren zurückverlangen.
Beachten Sie: Für Ihren Erstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Im Zweifel sollten Sie verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um Ihren Erstattungsanspruch nicht zu verlieren.