Er klagte auf Schadensersatz und veräußerte - noch während das Verfahren vor dem Landgericht anhängig war - den Passat, um ein Fahrzeug eines anderen Herstellers zu erwerben. Den Passat gab er in Zahlung und erhielt als “Markenfremder” beim Kauf des Ersatzfahrzeugs eine zusätzliche “Wechselprämie”.
Anrechnung oder Abzug der „Wechselprämie“?
Fraglich war nun, ob diese (ebenso wie die Nutzungsentschädigung) von seinem Schadensersatzanspruch abzuziehen sei.
BGH: „Wechselprämie“ nicht in Abzug zu bringen
Der BGH hat hier - endlich einmal - korrekt und zu Gunsten des Geschädigten entschieden. Er sprach die Wechselprämie dem Kläger zu, d. h., sie wurde nicht in Abzug gebracht.
Begründung:
Die Wechselprämie habe der Kläger erhalten, da er sich aus freien Stücken entschied, Fahrzeug und Automarke zu wechseln. Sie haben nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Passat zu tun. Insoweit dürfe der Kläger sie behalten.