Verhandelt wurde über den Widerruf dreier Verbraucherdarlehensverträge, die im Jahr 2008 abgeschlossen worden waren. Dabei wurde folgende missverständliche Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
Kläger bediente Darlehen trotz Widerruf
Der Kläger bediente über den gesamten Zeitraum hinweg – d. h. auch nach dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs – die Darlehen vertragsgemäß. Die Darlehen wurden seitens des Klägers bereits im Jahre 2014 widerrufen. Die Sparda Bank Baden-Württemberg negierte ein fortbestehendes Recht zum Widerruf und vertrat selbst, unter Berufung auf ein jüngst vom OLG Frankfurt a.M. ergangenen Urteils, noch vor dem BGH die Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Dies zu Unrecht.
Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/14) gab der negativen Feststellungsklage des Klägers bereits im Jahre 2015 statt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) zurückgewiesen.
Beklagte legte in Sachen Revision Nichtzulassungsbeschwerde ein
Dieser gab der Bundesgerichtshof zwar statt. Dennoch wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom BGH durch Urteil vom 16.05.2017 mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der Beklagten/Revisionsklägerin ab dem Zugang der Widerrufserklärung (gegenüber dem Kläger) kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustand. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens (vollständig) zu tragen.
Der Feststellungsantrag sei im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Bank kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung nach Zugang der Widerrufsbelehrung zusteht. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Klageanträge in Darlehenswiderrufsfällen durch die Gerichte – im Sinne der Darlehensnehmer/Kläger – weit auszulegen sind, was vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu auch dringend geboten erscheint.
Widerrufsbelehrung war unwirksam
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart erfolgreich vertreten hat: „Ergebnis unserer Feststellungsklage ist, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf den vertraglich vereinbarten Kapitaldienst hat. Außerdem wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Es wurde nur unzureichend über den Fristlauf /den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt.
Die Deklination des Fristlaufs seitens der Sparda Bank macht definitiv nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Frist für die Erklärung des Widerrufs dem Darlehensnehmer sein Vertragsantrag zur Verfügung gestellt werden muss.“
Gleichzeitig erteilte der Bundesgerichtshof dem Einwand der Beklagten eine Absage, die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger sei treuwidrig gewesen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LLM., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit u. a. in Darlehenswiderrufsfällen.