So hieß es im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.07.2020 (Az.: 17 U 810/19), dem sich nun auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat. Die Richter in Frankfurt hatten einen Fall verhandelt, in dem die Commerzbank von einem Kreditnehmer 21.500 Euro für die Ablösung von zwei Darlehen verlangt hatte.
Berechnungen der Commerzbank genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen
Das Frankfurter OLG war zu dem Schluss gekommen, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Damit sei die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrundlage erfolgt und eine Zahlungsverpflichtung habe nicht bestanden.
BGH bestätigt OLG in seiner Auffassung
Diese Auffassung vertrat auch der BGH (Az.: XI ZR 320/20), als er eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen das Urteil des Frankfurter OLG zurückwies. Damit schloss sich der Bundesgerichtshof faktisch der Entscheidung des Oberlandesgerichts an. Eine weitere Klärung der Sache sei unnötig. Allein bei der Commerzbank dürften schätzungsweise rund 95.000 Kreditverträge von dem Richterspruch betroffen sein.
Praxis der Entschädigung nicht infrage gestellt
Dass im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Immobilienkredit grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden zu zahlen ist, wurde von den Gerichten nicht infrage gestellt. Laut dem OLG Frankfurt hätten Banken das Recht, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den finanziellen Schaden zu verlangen, der sich unmittelbar aus der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits ergebe.
Bedeutung des Urteils auch für Kunden anderer Banken
Das nun vom BGH bestätigte Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts betrifft nicht nur Kunden der Commerzbank, sondern ist auch für Kunden anderer Banken interessant. Zwar haben inzwischen einige Institute ihrer Formulare überarbeitet, doch sind diese teilweise weiterhin angreifbar. Für viele Privatleute dürfte daher die Möglichkeit bestehen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden – insbesondere bei Verträgen, die ab dem 22. März 2016 abgeschlossen wurden. Laut Gesetzgeber müssen Banken ihre Kunden vor allem bei Baufinanzierungen klar und verständlich über die Vorfälligkeitsentschädigung belehren, was in der Praxis jedoch oft nicht zur Genüge erfolgt ist.
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