Was war geschehen?
Beide Verfahren beziehen sich auf dieselbe Pauschalreise in die Türkei. Bei dem mitgebuchten Bustransfer vom Flughafen zum Hotel rammte ein Geisterfahrer den Transfer-Bus, die Insassen wurden zum Teil schwer verletzt. Der Urlaub war beendet.
Wieder zurück in Deutschland minderten die Kläger und forderten den bereits für die Reise gezahlten Preis zurück. Der Reiseveranstalter aber weigerte sich.
Das Amtsgericht Neuss gab den Klägern teilweise Recht, auf die Berufung des Reiseveranstalters hob das Landgericht Düsseldorf die Entscheidungen des Amtsgerichts auf. Das Landgericht war wie der Reiseveranstalter der Ansicht, für den Unfall habe das Unternehmen nicht einzustehen. Es gehöre vielmehr zum sogenannten „allgemeinen Lebensrisiko“, wenn ein Urlauber in einen solchen Unfall verwickelt wird, der den weiteren Urlaub unmöglich macht. Also müsse auch der Urlauber dieses Risiko tragen und könne den Preis nicht nachträglich mindern.
Das BGH-Urteil:
Dem schob der BGH einen Riegel vor und hob die landgerichtlichen Urteile auf. Dabei stellte er klar, dass es bei einem Unfall während des Transfers nicht auf die Frage ankommt, wer den Unfall verschuldete und dass es gerade nicht der Urlauber ist, der das Risiko eines solchen Unfalls trägt. Der mitgebuchte Transfer gehört mit zur Anreise, für die der Veranstalter immer einzustehen hat, wenn etwas schief geht. Wenn der Urlauber nach einem solchen Unfall die Reise nicht zu Ende führen kann, gibt es in jedem Fall Geld zurück.
Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung?
Klar ist: Für den Unfall können weder die Urlauber noch der Reiseveranstalter etwas. Doch wer soll für solche „Schicksalsschläge“ haften? Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aus unserer Sicht genau richtig. Denn der Transfer vom Flughafen zum Hotel betrifft - genauso wie der Flug selbst - eine gebuchte Leistung, die in dem Reisepreis mit inbegriffen ist. Letztlich schaffte es das Reiseunternehmen nicht, die Urlauber sicher in dem Hotel abzuliefern, sodass der Urlaub praktisch schon beendet war, bevor er begann. Die Reise war also insgesamt mangelhaft, sodass der Urlauber dafür auch nicht voll zu zahlen braucht.
Anders wäre es z.B., wenn der Unfall bei einer Freizeitaktivität geschehen wäre, die der Urlauber erst vor Ort bei einem örtlichen Veranstalter gebucht hätte. Denn dann hat ja der Reiseveranstalter seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllt. Wenn der Urlaub dadurch ausfällt, gibt es in der Regel nichts zurück.
Übrigens:
Der jetzt entschiedene Fall ist nur eine von vielen Konstellationen, bei denen man als Urlauber Geld erstattet bekommt, wenn die Reise nicht den Erwartungen entspricht. Viele Verbraucher ärgern sich über schlechte Hotels, verspätete Flüge und andere Mängel, fordern aber trotz klarer Rechtslage aus Unwissenheit oder falscher Scheu kein Geld zurück. Für einen Erstattungsanspruch muss nicht immer die ganze Reise ausfallen, auch kleinere Mängel berechtigten zur Minderung.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung
Wenn auch Sie mit Ihrer Urlaubsreise unzufrieden waren, nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen rund um das Reiserecht.