wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 09.03.2017

Telekom-Prozess

BGH hat im Telekom-Prozess zum zweiten Börsengang entschieden

Prospekt zum 2. Börsengang weist keine Fehler auf

Der BGH hat mit einem am 31.01.2017 zugestellten Beschluss, Akten­zeichen VI ZB 9/13 entschieden, dass der zum zweiten Börsengang heraus­gegebene Prospekt keinen Fehler aufweisen würde.

Cluster-Verfahren für die Bewertung der Immobilien ist zulässig

Der maßgebliche Prospekt­fehler des 2. Börsen­ganges war die Immobilien­thematik. Der BGH und vor ihm schon das Oberlandes­gericht verneinten, dass die Anwendung eines Cluster-Verfahrens für die Bewertung der Immobilien zu beanstanden ist.

Prospekt für 3. Börsengang weist Prospektfehler auf

Anderes gilt für den 3. Börsengang, der für die Anleger weit besser aussieht. Hier hat der BGH entschieden, dass der Prospekt einen maßgeblichen Prospekt­fehler aufweisen würde. Er hat das Verfahren wegen der Abklärung weiterer Tatsachen im KaPMuG-Verfahren an das Oberlandes­gericht zurück­verwiesen, das in einem Beschluss vom November eine weitere für die Kläger positive Entscheidung erlassen hat. Hiergegen sind beide Seiten in die Rechts­beschwerde vor den BGH gegangen. Die Anleger empfinden den Beschluss des Ober­landes­gerichts insoweit als nicht tragbar als dort die Kläger zur Übernahme von Kosten verurteilt wurden. Darüber hinaus gibt es einige Fragen im Rahmen der Kausalität zu klären. Mit einer Entscheidung des BGH rechnen wir nicht vor Ende 2017 bzw. erstes Halbjahr 2018.

Entscheidung zum 2. Börsengang hat keinen Einfluss auf Entscheidung zum 3. Börsengang

Die Entscheidung des Bundesgerichts­hofes im Falle des 2. Börsen­ganges hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des 3. Börsen­ganges, da hier unter­schiedliche Themen abgearbeitet werden. Die Verfahren wegen des 2. Börsen­ganges werden nun vor dem Landgericht Frankfurt einzeln aufgenommen werden.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3882

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3882
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!