Cluster-Verfahren für die Bewertung der Immobilien ist zulässig
Der maßgebliche Prospektfehler des 2. Börsenganges war die Immobilienthematik. Der BGH und vor ihm schon das Oberlandesgericht verneinten, dass die Anwendung eines Cluster-Verfahrens für die Bewertung der Immobilien zu beanstanden ist.
Prospekt für 3. Börsengang weist Prospektfehler auf
Anderes gilt für den 3. Börsengang, der für die Anleger weit besser aussieht. Hier hat der BGH entschieden, dass der Prospekt einen maßgeblichen Prospektfehler aufweisen würde. Er hat das Verfahren wegen der Abklärung weiterer Tatsachen im KaPMuG-Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das in einem Beschluss vom November eine weitere für die Kläger positive Entscheidung erlassen hat. Hiergegen sind beide Seiten in die Rechtsbeschwerde vor den BGH gegangen. Die Anleger empfinden den Beschluss des Oberlandesgerichts insoweit als nicht tragbar als dort die Kläger zur Übernahme von Kosten verurteilt wurden. Darüber hinaus gibt es einige Fragen im Rahmen der Kausalität zu klären. Mit einer Entscheidung des BGH rechnen wir nicht vor Ende 2017 bzw. erstes Halbjahr 2018.
Entscheidung zum 2. Börsengang hat keinen Einfluss auf Entscheidung zum 3. Börsengang
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Falle des 2. Börsenganges hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des 3. Börsenganges, da hier unterschiedliche Themen abgearbeitet werden. Die Verfahren wegen des 2. Börsenganges werden nun vor dem Landgericht Frankfurt einzeln aufgenommen werden.