Der BGH hat damit eine Streitfrage entscheiden, zu der es zuvor unterschiedliche Meinungen gab.
Berufungsgericht plädierte für einen Ausschluss des Widerrufsrechts
Bei Heizöl handle es um Ware, deren Preis auf dem Markt täglich Schwankungen unterliege. Auch gelte der Ausschluss für eine Festpreisvereinbarung, da die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB verhindern solle, dass das Widerrufsrecht dazu ausgenutzt werde, sich für den Fall eines Preisverfalls von den Konsequenzen eines nachteiligen Geschäfts zu lösen.
Andere Stimmen hingegen sprachen sich gegen eine Anwendung der Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 aus.
Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher stellt kein spekulatives Geschäft dar
Nach Ansicht des BGH stellte die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 8 BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, sodass eine generelle Verwehung des Widerrufsrecht bei Fernabsatz von Heizöl dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufe.
Kennzeichnend für die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 ist das Vorliegen eines spekulativen Charakters des Geschäfts und damit einhergehend das Bedürfnis das Risiko eines solchen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern auf beide Parteien zu verteilen.
BGH bejaht Widerrufsrecht für Verbraucher
Nach Feststellung des Gerichts, stellt der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher aber kein spekulatives Geschäft dar. Der Verbraucher bezwecke mit Abschluss des Geschäfts nicht die gewinnbringende Weiterveräußerung, sondern allein die Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.
Eine Anwendung des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 auf Fernabsatzverträge über Heizöl ist – nach Ansicht des BGH – damit nicht geboten, sodass die Verbraucher weiterhin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M - vertritt Mandanten bundesweit in Verbraucherschutzangelegenheiten.