Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in seinem Urteil vom 24.04.2023 (Az.: VIa ZR 1517/22) für unzulässig erklärt und macht damit den Weg für Schadenersatzklagen frei.
Klausel in Darlehensvertrag: Kreditnehmer tritt sämtliche Ansprüche gegen Daimler ab
Warum die Klausel gekippt wurde, hat allerdings laut der Vorsitzenden Richterin Eva Menges nichts mit der Diesel-Problematik selbst zu tun. Die betreffende Klausel sei zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam. Diesel-Klägern dürfte das jedoch egal sein, denn ihren Schadenersatzklagen gegen Daimler steht nun nichts mehr im Weg.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für sein Auto eine Finanzierung bei der Mercedes-Benz Bank abgeschlossen. Eine Klausel in dem Kreditvertrag besagte, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit u. a. gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die Bank abtrete.
Später forderte der Kläger von der Mercedes-Benz Group, ehemals Daimler, Schadenersatz, weil sein Auto vermeintlich mit diversen unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war und deshalb beim Fahren mehr giftige Abgase ausstieß als zulässig.
Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Richter wiesen die Klage ab, weil die Klausel im Finanzierungsvertrag dem Käufer untersage, auf Schadenersatz zu klagen. Das sah der Bundesgerichtshof anders. Der Kläger habe etwaige Ansprüche nicht wirksam abgetreten, so die obersten Zivilrichter.
BGH erklärt Klausel für unzulässig
Die Begründung, warum die Klausel de facto unzulässig ist, hat dabei nichts mit dem Diesel-Abgasskandal zu tun. Vielmehr läge es daran, dass die Klausel ganz unterschiedliche Forderungen umfasse, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach Auffassung der Richter beinhalte das auch die Abtretung von Ansprüchen, die Verbrauchern entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehensvertrags von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten. Das benachteilige die Verbraucher auf gesetzeswidrige Weise. Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um einen Widerruf des Autokredits, doch die Klausel sei unabhängig davon unwirksam, so der Senat.
Gemäß Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die beanstandete Klausel „regelmäßig“ in den Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank zu finden. Ob Mercedes dadurch bewusst Klagen im Abgasskandal vermeiden wollte, ist nicht geklärt. Fakt ist aber, dass das BGH-Urteil jetzt unzähligen Kreditnehmern den Weg für Schadenersatzansprüche gegen die Mercedes-Benz Group freimacht. Die Klage wurde an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, das nun klären muss, ob sie inhaltlich berechtigt ist.
Andere Autobanken sind von dem BGH-Urteil wahrscheinlich nicht betroffen, da eine solche Klausel zur Abwehr von Schadenersatzklagen bisher nur bei der Mercedes-Benz Bank entdeckt wurde. Dennoch ist das BGH-Urteil mit Blick auf andere Autobanken insofern zu begrüßen, als dass es ein klares Zeichen setzt und somit eine mögliche Nachahmung von vorneherein verhindert.
EuGH: Schadenersatzansprüche schon bei fahrlässigem Handeln des Autoherstellers
Schadenersatzklagen gegen Mercedes im Abgasskandal blieben bislang erfolglos. Denn anders als VW konnte Mercedes keine Betrugsabsicht nachgewiesen werden. Ist vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen, können laut BGH-Rechtsprechung auch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Doch auch das könnte sich bald ändern. Ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2023 macht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nun deutlich einfacher. Den Herstellern muss demnach nur noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Konkret heißt das, dass Autokäufer auch dann schon entschädigt werden, wenn der Hersteller lediglich fahrlässigerweise eine unzulässige Abgastechnik eingebaut hat. Nun muss abgewartet werden, wie der BGH diesen Beschluss für die deutsche Rechtsprechung umsetzt. Eine Verhandlung zu diesem Thema ist für den 8. Mai angesetzt.
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